600 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Weiter war der Rentenstelle eine Mitwirkung bei der Aus—
führung des Heilverfahrens der Versicherungsanstalten zugewiesen.
Es sollte ihr auch die Auskunftsertheilung über alle die Invaliden—
versicherung betreffenden Angelegenheiten übertragen werden. Wenn
sie sich in dieser Beziehung bewähren sollte, so war in Aussicht
genommen die Rentenstellen auch in weiterem Umfange als amt—
liche Auskunftsstellen heranzuziehen. In der Begründung hieß es:
„Weitere Obliegenheiten können der Rentenstelle nach Anhörung
des Anstaltsvorstandes von der Landeszentralbehörde am Sitze der
Rentenstelle oder mit deren Genehmigung von dem Anstaltsvorstande
übertragen werden.“ Obgleich auch hierdurch wieder der Charakter
der Rentenstelle als Organ der Versicherungsanstalt ungemein fraglich
erscheinen mußte, so sollte die letztere doch die durch die Renten—
stellen verursachten Unkosten decken.
Die Versicherungsanstalt sollte freilich das Verfahren regeln
und das Hilfspersonal stellen. Diese Hilfskräfte sollten Beamte
der Versicherungsanstalt sein. Die Organisation der Rentenstellen,
die Feststellung der Bezirke wie des Sitzes der Rentenstellen war
freilich, unter Mitwirkung der Versicherungsanstalt, wiederum der
Landeszentralbehörde übertragen.
Nach diesen Bestimmungen mußte angenommen werden, daß
die den Rentenstellen übertragenen Obliegenheiten von besonderen,
hierzu besonders geschaffenen örtlichen Behörden, eben den Renten—
stellen, wahrgenommen werden sollten. In dem Entwurfe war aber
weiter vorgesehen, daß die Obliegenheiten der Rentenstellen ganz
oder getheilt den bestehenden öffentlichen Behörden oder
vorhandenen öffentlichen Beamten übertragen werden
könnten. Die Entscheidung hierüber sollte wiederum durch die
Landeszentralbehörde erfolgen. Wurde von dieser Befugniß Ge—
brauch gemacht, so mußte der Zusammenhang mit der Versicherungs⸗
anstalt noch mehr gelockert erscheinen, denn in diesem Falle sollte
die Zentralbehörde an Stelle des Anstaltsvorstandes das Verfahren
und die Bezüge der mit den Obliegenheiten der Rentenstellen be—
trauten Beamten regeln. Ob dies die Regel oder die Ausnahme
sein werde, dafür war ein Fingerzeig in der bereits angeführten
Rede des Grafen von Posadowsky zu finden. Er hatte gesagt:
„Ferner wird daran zunächst nicht gedacht werden können, daß
man zum Vorsitzenden der Rentenstellen einen Beamten im Hauptamt
macht. Ich glaube, das wäre verfrüht, sondern man muß erst sehen,