Full text: Zweiter Band (2. Band)

600 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Weiter war der Rentenstelle eine Mitwirkung bei der Aus— 
führung des Heilverfahrens der Versicherungsanstalten zugewiesen. 
Es sollte ihr auch die Auskunftsertheilung über alle die Invaliden— 
versicherung betreffenden Angelegenheiten übertragen werden. Wenn 
sie sich in dieser Beziehung bewähren sollte, so war in Aussicht 
genommen die Rentenstellen auch in weiterem Umfange als amt— 
liche Auskunftsstellen heranzuziehen. In der Begründung hieß es: 
„Weitere Obliegenheiten können der Rentenstelle nach Anhörung 
des Anstaltsvorstandes von der Landeszentralbehörde am Sitze der 
Rentenstelle oder mit deren Genehmigung von dem Anstaltsvorstande 
übertragen werden.“ Obgleich auch hierdurch wieder der Charakter 
der Rentenstelle als Organ der Versicherungsanstalt ungemein fraglich 
erscheinen mußte, so sollte die letztere doch die durch die Renten— 
stellen verursachten Unkosten decken. 
Die Versicherungsanstalt sollte freilich das Verfahren regeln 
und das Hilfspersonal stellen. Diese Hilfskräfte sollten Beamte 
der Versicherungsanstalt sein. Die Organisation der Rentenstellen, 
die Feststellung der Bezirke wie des Sitzes der Rentenstellen war 
freilich, unter Mitwirkung der Versicherungsanstalt, wiederum der 
Landeszentralbehörde übertragen. 
Nach diesen Bestimmungen mußte angenommen werden, daß 
die den Rentenstellen übertragenen Obliegenheiten von besonderen, 
hierzu besonders geschaffenen örtlichen Behörden, eben den Renten— 
stellen, wahrgenommen werden sollten. In dem Entwurfe war aber 
weiter vorgesehen, daß die Obliegenheiten der Rentenstellen ganz 
oder getheilt den bestehenden öffentlichen Behörden oder 
vorhandenen öffentlichen Beamten übertragen werden 
könnten. Die Entscheidung hierüber sollte wiederum durch die 
Landeszentralbehörde erfolgen. Wurde von dieser Befugniß Ge— 
brauch gemacht, so mußte der Zusammenhang mit der Versicherungs⸗ 
anstalt noch mehr gelockert erscheinen, denn in diesem Falle sollte 
die Zentralbehörde an Stelle des Anstaltsvorstandes das Verfahren 
und die Bezüge der mit den Obliegenheiten der Rentenstellen be— 
trauten Beamten regeln. Ob dies die Regel oder die Ausnahme 
sein werde, dafür war ein Fingerzeig in der bereits angeführten 
Rede des Grafen von Posadowsky zu finden. Er hatte gesagt: 
„Ferner wird daran zunächst nicht gedacht werden können, daß 
man zum Vorsitzenden der Rentenstellen einen Beamten im Hauptamt 
macht. Ich glaube, das wäre verfrüht, sondern man muß erst sehen,
	        
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