Full text: Zweiter Band (2. Band)

604 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
dem Staatskommissar auf; bezüglich des Letzteren würde schon nach 
dem nächstjährigen Etat, soweit ich Herrn von Miquel kenne, eine 
Wandlung zu merken sein.“ Zum Beweise dafür, daß die Renten— 
feststellung durch die Vorstände der Versicherungsanstalten doch nicht 
so bureaukratisch, nicht so ohne Kenntniß und Fühlung mit den 
Volkskreisen stattfänden, war angeführt worden, daß, nach dem 
Jahresbericht der Versicherungsanstalt Brandenburg, in der Be— 
rufungsinstanz, bei der auch schon auf Grund des geltenden Gesetzes 
das Laienelement vertreten sei, von den zur Beurtheilung gelangten 
Berufungen 82,25 pCt. unter Hinzurechnung der zurückgezogenen 
Berufungen 83,93 pCt. für unbegründet erklärt worden wären. 
Für die gute Vorbereitung sprach auch weiter, daß beispielsweise 
von der Versicherungsanstalt der Rheinprovinz in der Zeit vom 
1. Januar bis 1. Juli 1898 662/, pCt. aller Renten ohne Rück— 
frage hatten erledigt werden können. 
Gegen die Rentenstellen wurde weiter angeführt, daß mit der 
Verlegung des Vorbereitungsverfahrens in die Kreisstädte sicher 
keine Erleichterung, vielmehr in den meisten Fällen erhebliche 
Beschwernisse für die Rentenbewerber, die Aerzte, die Zeugen und 
die Sachverständigen verbunden sein würden. Die Ergebnisse des 
„mündlichen Verfahrens und des Augenscheins“ würden nicht immer 
als beweiskräftig angesehen werden, und die dann erforderlichen 
Rückfragen würden sicherlich zur Erschwerung des Verfahrens 
beitragen. Von Praktikern wurde übrigens behauptet, daß der 
„Augenschein“ sehr häufig dazu beigetragen habe, die Beurtheiler 
irre zu führen. Es wurde auch hervorgehoben, daß der von der 
Begründung etwas abfällig beurtheilte „Urkundenbeweis“ doch auch 
weiter beibehalten werden müsse; denn das Alter werde durch den 
Geburtsschein, die Invalidität durch das ärztliche Attest, die 
Wartezeit und Beitragsleistung durch die Quittungskarte, die 
militärische Dienstleistung durch den Militärpaß, die anzurechnende 
Krankheit durch behördliche Bescheinigung belegt. Alle diese 
Urkunden, die den verpönten Urkundennachweis bilden, würden 
auch später beigebracht werden müssen. 
Schwerwiegend war auch der Einwand, daß bei der erst— 
instanzlichen Entscheidung über die Rentengewährung in etwa 1000 
verschiedenen Rentenstellen die Einheitlichkeit in der Rechtsprechung 
ungemein leiden werde. Diese Unsicherheit werde eine erhebliche 
und zunehmende Vermehrung, nicht wie die Begründung meinte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.