2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 605
ch eine Minderung der Inanspruchnahme der Berufungsinstanzen zur
ne Folge haben. Es wurde die Vermuthung ausgesprochen und es ist
n⸗ auch hier bereits angedeutet worden, daß der Vorsitz bei der
ht Rentenstelle voraussichtlich im Nebenamte einem dem Landrathe zur
en dienstlichen Verwendung zugewiesenen Hilfsarbeiter, etwa einem
m Verwaltungsassessor, übertragen werden würde. Diese Personen
seien einem häufigen Wechsel unterworfen. Es würde ihnen daher
8 kaum die Zeit bleiben, sich mit der Rechtsprechung des Reichs—
m versicherungsamtes so bekannt zu machen, wie es im Interesse
m der Feststellung der Renten durch die Rentenstellen erforderlich
n. sein würde.
se Besonders bedenklich mußte das mit der Errichtung der
m lokalen Rentenstellen verbundene vielseitige Eingreifen der Landes—
k⸗ zentralbehörde erscheinen. Das Mbeiterversicherungsrecht wurde
allgemein als Reichssache aufgefaßt; daher erschien es erwünscht,
er daß nicht nur eine Einheit des Rechts, sondern auch eine Einheit
r in den ausführenden Einrichtungen und Veranstaltungen bestehe.
e Anstatt aber die oberste Reichsbehörde auf dem Gebiete der
id Arbeiterversicherung, das Reichsversicherungsamt, weiter aus—
zugestalten, zu kräftigen und zu stärken, sollte jetzt die Landes—
r zentralbehörde als anordnende Behörde über die Organe der
n Versicherungsanstalten gesetzt werden. Denn die Landeszentral—
8 behörde sollte die Rentenstellen einrichten (8 51), sie sollte ihnen
weitere Obliegenheiten übertragen können (8 512), sie hatte die
r Wahlordnung zu erlassen und die Wahl der Beisitzer zu leiten
r (8 510), sie sollte den Vorsitzenden ernennen und verpflichten, der
h nicht der Aufsicht der Versicherungsanstalt unterstellt wurde, und
n die Zentralbehörde hatte auch dessen Bezüge festzusetzen (8 51).
le Auch in dem vorliegenden Entwurf war keine Einheit in
le Bezug auf die endgültig entscheidende Instanz hergestellt; denn
ie nach 8 122 hatte jede höhere Verwaltungsstelle bezüglich gewisser
se Streitigkeiten Entscheidungen zu treffen, die im Interesse der
i Einheitlichkeit besser dem Reichsversicherungsamte übertragen
worden wären.
se Neben allen diesen Bedenken rief die Mitwirkung der Arbeit—
geber und der Versicherten, das sogenannte Laienelement, bei den
vorbereitenden Arbeiten beziehungsweise bei den erstinstanzlichen
Entscheidungen entschiedenen Widerspruch hervor. Für eine der—
artige Maßregel waren bisher nur die Agitatoren der Sozial—