Full text: Zweiter Band (2. Band)

628 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
der Kommission, versicherungspflichtigen Personen sollten berechtigt 
sein eine freiwillige Versicherung zu nehmen, auch wenn ihr 
Jahreseinkommen mehr als 2000 aber nicht über 3000 Mark be— 
trüge. Weiter sollten Gewerbetreibende, die nicht regelmäßig 
wenigstens einen Mbeiter beschäftigten, die Berechtigung zur 
freiwilligen Versicherung haben. Durch den vom Reichstag später 
genehmigten Beschluß der Kommission sollte hinfort dieselbe 
Berechtigung solchen Gewerbetreibenden ertheilt werden, die regel— 
mäßig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigten. 
Bezüglich der Bedeutung der Verdoppelung der für die 
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung maßgebenden Zahl der 
beschäftigten Arbeiter verwies der Referent auf den Umstand, daß 
nach der letzten Gewerbezählung 51/, Millionen Betriebsunter— 
nehmer nur 131/, Millionen Arbeiter beschäftigten, demnach kämen 
auf einen Betriebsunternehmer im Durchschnitt 2,5 Arbeiter. Daraus 
sei leicht zu folgern, daß die allergrößte Zahl der Betriebsunter— 
nehmer in Zukunft zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein 
würde. Bezüglich der voraussichtlichen Folgen dieser Bestimmung 
führte der Referent aus, daß das bestehende Gesetz hinsichtlich 
der Versicherungspflicht keinen Unterschied zwischen alt und jung, 
zwischen stark und schwach, zwischen krank und gesund mache; 
das könne geschehen, weil es sich um eine Zwangsversicherung 
handle. Bei dem nunmehr vorgesehenen großen Umfange der 
freiwilligen Versicherung sei nach dem gewöhnlichen Gange der 
Verhältnisse anzunehmen, daß in der Hauptsache diejenigen von der 
Vergünstigung Gebrauch machen würden, die aus irgend einer 
Ursache einen frühzeitigen Eintritt der Invalidität zu befürchten 
hätten. Das seien die Kranken, die Schwachen und die Alten; die 
anderen würden wahrscheinlich von der freiwilligen Versicherung 
keinen Gebrauch machen. Aus diesen Verhältnissen müsse entschieden 
eine schwere Belastung der Versicherungsanstalten hervorgehen. 
Unter ihr müßten diejenigen Interessenten leiden, die infolge des 
Versicherungszwanges der Invalidenversicherung beigetreten seien. 
Ferner sei zu erwägen, daß die eintretende Invalidität für den 
Betriebsunternehmer unter Umständen eine ganz andere Bedeutung 
habe, als für den Arbeiter. Der Fall sei wohl denkbar, daß ein 
Betriebsunternehmer, selbst wenn er Invalide geworden sei, durch 
die Beschäftigung von zwei Arbeitern sich doch noch in der Lage 
befinden könne, für seinen Unterhalt und den seiner Angehörigen zu
	        
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