Full text: Zweiter Band (2. Band)

632 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
einen und von der anderen Seite gezahlt würden. Die Wahl der 
Vertreter der Arbeiter sei eine geheime. Auch der Knappschafts⸗ 
verein in Bochum genüge dem Antrage vollkommen. Von jeher 
wären in dieser Knappschaftskasse die Arbeiter in geheimer Wahl 
gewählt worden, und wenn nur diejenigen Leistungen, die durch 
die Reichsgesetzgebung den Knappschaftskassen auferlegt wären, in 
Rechnung gezogen würden, — einen anderen Sinn könne man 
einem Antrage, der bei Gelegenheit des Invalidenversicherungs⸗ 
gesetzes gestellt worden sei, nicht geben — so sei der Vorstand 
auch vollständig zur Hälfte von den Arbeitgebern und zur anderen 
Hälfte von den Arbeitern zusammengesetzt nach Maßgabe der Bei— 
träge, die von ihnen gezahlt würden. 
Hier aber wolle, so fuhr der Referent fort, der Antrag ein— 
greifen. Das Verhältniß werde ein anderes, wenn auch diejenigen 
Leistungen in Rechnung gezogen würden, die durch die landes— 
gesetzlihen Bestimmungen den Knappschaftskassen auferlegt seien, 
beispielsweise die Versorgung der Wittwen und Waisen und die 
Krankenunterstützung. In Bezug auf diese Leistungen bestimme 
das Gesetz, daß die Arbeitgeber nur die Hälfte der von den 
Arbeitern gezahlten Beiträge an die Kasse zu entrichten hätten. 
Zu diesen speziell auf der Landesgesetzgebung beruhenden Leistungen 
gäben die Arbeitgeber etwas über 70 pCt. des Beitrags der 
Arbeiter. Nun spreche der Antrag Stötzel nur von „Beiträgen“. 
Würde dieser Antrag auch auf die auf der Landesgesetzgebung be— 
ruhenden Beiträge bezogen werden, so müßten die Arbeiter, wenn 
das Verhältniß vollständig innegehalten werden sollte, mehr Ver— 
treter im Vorstande haben, als die Arbeitgeber. Damit würden 
die Arbeiter in den Knappschaftskassen, die wenigstens bis dahin die 
Stellung als besondere Kasseneinrichtungen einnehmen, die Mehrheit 
erlangen. Eine Maßregel mit diesem Erfolge würde der Sozial— 
demokratie die Handhabe zu einer außerordentlich umfangreichen 
und nachhaltigen Agitation und Verhetzung und der Wirksamkeit 
der Vorstände eine Richtung geben, die vom sozialpolitischen Gesichts— 
punkte aus zu höchst bedauerlichen Folgen führen müßte. 
Der von demselben Abgeordneten gestellte zweite Antrag war 
nach seinem Wortlaute unverständlich. Sein Zweck war erst durch 
die Verhandlungen im Reichstage klar geworden. Der Antrag 
bezog sich auf die Vertheilung des Reichszuschusses zu den von 
der Knappschaft gewährten Renten.
	        
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