Full text: Zweiter Band (2. Band)

634 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
und sein Antrag ging dahin, daß der Reichszuschuß in den be— 
sonderen Kasseneinrichtungen ebenso formal vertheilt werden sollte, 
wie in der übrigen Invaliden- und Altersversicherung. 
Diese Anträge sind in das Gesetz übergegangen. Der 
ihnen gegebene Anschein der Arbeiterfreundlichkeit und 
die Versicherung, daß sie im Interesse der Arbeiter 
gestellt seien, genügte, um die Mehrheit des Reichstages 
zu veranlassen, die großen gegen diese Anträge vor— 
liegenden Bedenken unberücksichtigt zu lassen. 
Mit der Absicht, das Vermögen der Versicherungsanstalten zu 
Gunsten der anscheinend nothleidenden Versicherungsanstalten auf⸗ 
zutheilen, war die Regierung nicht durchgedrungen. Sie begegnete 
einem allgemeinen Widerspruch. Die Kommission war jedoch be— 
müht gewesen auf anderem Wege das von der Regierung verfolgte 
Ziel zu erreichen. Zu diesem Zwecke hatte die Kommission unter 
der Bezeichnung „Gemeinlast, Sonderlast“ folgende Vorschläge 
gemacht. 8 202: „Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Ein⸗ 
nahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sonder— 
vermögen) selbständig. Aus demselben sind die von allen Ver— 
sicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und 
die dem einzelnen Versicherungsträger verbleibende besondere Last 
(Sonderlast) zu decken.“ 
„Die Gemeinlast wird gebildet durch ? sämmtlicher Alters— 
renten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Renten— 
steigerungen infolge von Krankheitswochen und die Renten— 
abrundungen. Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast 
der Versicherungsanstalten.“ 
„Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungs— 
anstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buch— 
mäßig ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen 
sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Versicherungsanstalt 
Zinsen zuzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrath für 
die in 8 20 Absatz 1 bestimmten Zeiträume für alle Versicherungs— 
anstalten.“ 
„Ergiebt sich bei Ablauf des in 8 20 Absatz 1 bezeichneten 
Zeitraums, daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast 
nicht ausreicht, oder nicht erforderlich ist, so hat der Bundesrath 
für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des dem Gemein— 
vermögen zu überweisenden Theiles der Beiträge unter Aus—
	        
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