634 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
und sein Antrag ging dahin, daß der Reichszuschuß in den be—
sonderen Kasseneinrichtungen ebenso formal vertheilt werden sollte,
wie in der übrigen Invaliden- und Altersversicherung.
Diese Anträge sind in das Gesetz übergegangen. Der
ihnen gegebene Anschein der Arbeiterfreundlichkeit und
die Versicherung, daß sie im Interesse der Arbeiter
gestellt seien, genügte, um die Mehrheit des Reichstages
zu veranlassen, die großen gegen diese Anträge vor—
liegenden Bedenken unberücksichtigt zu lassen.
Mit der Absicht, das Vermögen der Versicherungsanstalten zu
Gunsten der anscheinend nothleidenden Versicherungsanstalten auf⸗
zutheilen, war die Regierung nicht durchgedrungen. Sie begegnete
einem allgemeinen Widerspruch. Die Kommission war jedoch be—
müht gewesen auf anderem Wege das von der Regierung verfolgte
Ziel zu erreichen. Zu diesem Zwecke hatte die Kommission unter
der Bezeichnung „Gemeinlast, Sonderlast“ folgende Vorschläge
gemacht. 8 202: „Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Ein⸗
nahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sonder—
vermögen) selbständig. Aus demselben sind die von allen Ver—
sicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und
die dem einzelnen Versicherungsträger verbleibende besondere Last
(Sonderlast) zu decken.“
„Die Gemeinlast wird gebildet durch ? sämmtlicher Alters—
renten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Renten—
steigerungen infolge von Krankheitswochen und die Renten—
abrundungen. Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast
der Versicherungsanstalten.“
„Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungs—
anstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buch—
mäßig ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen
sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Versicherungsanstalt
Zinsen zuzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrath für
die in 8 20 Absatz 1 bestimmten Zeiträume für alle Versicherungs—
anstalten.“
„Ergiebt sich bei Ablauf des in 8 20 Absatz 1 bezeichneten
Zeitraums, daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast
nicht ausreicht, oder nicht erforderlich ist, so hat der Bundesrath
für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des dem Gemein—
vermögen zu überweisenden Theiles der Beiträge unter Aus—