Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 635 
gleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu be⸗ 
schließen. Eine Erhöhung des dem Gemeinvermögen zu über— 
v— weisenden Theiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des 
der Reichstags.“ 
Die Zeitbestimmung in 8 20 Absatz 1 betraf die Festsetzung 
der Beiträge für die einzelnen Versicherungsanstalten im voraus 
auf bestimmte Zeiträume und zwar erstmalig für die Zeit bis zum 
Ablaufe von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. 
Diese Beschlüsse sind in dritter Lesung vom Reichstage in den 8 33 
zu des Gesetzes mit einigen redaktionellen Aenderungen und mit dem 
u folgenden Zusatz übergeführt worden: „Das am 31. Dezember 1899 
angesammelte gesammte Vermögen der Versicherungsanstalten und 
e weiter das bei Ablauf der in 832 Absatz 1 bezeichneten Zeiträume 
q angesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht 
u buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung 
a der Gemeinlast nicht herangezogen werden.“ Der die bezeichneten 
n Zeiträume betreffende Absatz 1 des 8 32 lautete: „Die für die Bei⸗ 
per tragswochen zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohnklassen im 
ber⸗ voraus auf bestimmte Zeiträume und zwar zunächst für die Zeit 
und bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je 10 weitere Jahre 
Last durch den Bundesrath einheitlich festgesetzt.“ 
Der Referent wies darauf hin, daß die Vorschläge des 
Centralverbandes zur Beseitigung der bei den einzelnen Ver— 
en sicherungsanstalten hervorgetretenen Mißstände nicht berücksichtigt 
ten⸗ worden waren. Dessen ungeachtet hielt es der Referent für noth— 
clast wendig, in den zu fassenden Beschlußanträgen die diese Frage be⸗ 
treffenden früheren Beschlüsse des Centralverbandes auch jetzt wieder 
nachdrücklich hervorzuheben. Er begründete diese Nothwendigkeit 
uch— mit der Wahrnehmung, daß in den Kreisen des Centralverbandes 
gen die jetzt zu erwartende Aenderung des Alters- und Invaliditäts— 
talt versicherungsgesetzes doch als keine durchgreifende und endgültige 
für angesehen werde. Diese Aenderungen seien, freilich in anderen 
Kreisen, als Flickwerk bezeichnet worden. Unter diesen Umständen 
könnte es, wenn vielleicht auch erst für die Nachkommen der jetzigen 
en Mitglieder des Centralverbandes, von Wichtigkeit sein, durch einen 
ilast Beschluß der Delegirtenversammlung festzulegen, daß der Central— 
rath verband seine früher ausgesprochene Ansicht über die hier in Rede 
en⸗ stehende Frage auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen für zu— 
lus⸗ treffend erachtet habe.
	        
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