Full text: Zweiter Band (2. Band)

636 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Für die Rentenstellen in der von der Regierung vorgeschlagenen 
Gestalt hätten sich, nach den weiteren Ausführungen des Referenten 
Bueck, abgesehen von den Sozialdemokraten, die anderen Parteien 
des Reichstags nicht recht zu erwärmen vermocht. Nur einzelne 
ihrer sozialistisch sehr weit vorgeschrittenen Mitglieder unterstützten 
bedingungslos die Regierung. Diese vertheidigte ihre Vorschläge 
mit durchaus ungewohnter, an Zähigkeit grenzender Festigkeit. 
Dieser Umstand und andere Rücksichten führten zu einer Ver— 
ständigung, die, wenn auch als Kompromiß bezeichnet, doch in der 
Hauptsache ein voller Sieg der Regierung war. Die Konservativen 
waren schon deswegen bestrebt das Gesetz unter jeden Umständen so 
schnell als möglich unter Dach und Fach zu bringen, um die Mög— 
lichkeit der vom Centralverbande vorgeschlagenen und gewünschten 
anderen Gruppirung oder Zusammenlegung der Versicherungsanstalten 
zu vermeiden. In den anderen Parteien war durch die anscheinende 
Festigkeit der Regierung die Besorgniß erweckt worden, daß die 
Ablehnung der Rentenstellen das Scheitern des Gesetzes zur Folge 
haben könnte. So sei der vorerwähnte merkwürdige Kompromiß 
zustande gekommen. Der betreffende 8 51 des Gesetzentwurfes 
lautete: „Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden von 
der Landeszentralbehörde nach Anhörung des Vorstandes für 
kleinere Bezirke Rentenstellen errichtet. Sollen solche Stellen für 
Bezirke errichtet werden, welche sich auf das Gebiet mehrerer 
Bundesstaaten erstrecken, so erfolgt deren Errichtung, falls ein Ein— 
verständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt 
wird, durch den Reichskanzler.“ 
„Die Rentenstelle hat die Eigenschaft einer öffentlichen 
Behörde.“ 
Die den Rentenstellen bezüglich ihrer Mitwirkung bei der 
Rentenbewilligung zugewiesenen Befugnisse waren in dem 8 514 
des Gesetzentwurfes wie folgt festgestellt: „Den Rentenstellen 
liegt ob: 
1. Die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf 
Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten 6175) oder auf 
Beitragserstattungen (8 95). 
2. Die Begutachtung der in Ziffer 1 bezeichneten Anträge. 
3. Die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten 
(88 33, 85).
	        
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