636 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Für die Rentenstellen in der von der Regierung vorgeschlagenen
Gestalt hätten sich, nach den weiteren Ausführungen des Referenten
Bueck, abgesehen von den Sozialdemokraten, die anderen Parteien
des Reichstags nicht recht zu erwärmen vermocht. Nur einzelne
ihrer sozialistisch sehr weit vorgeschrittenen Mitglieder unterstützten
bedingungslos die Regierung. Diese vertheidigte ihre Vorschläge
mit durchaus ungewohnter, an Zähigkeit grenzender Festigkeit.
Dieser Umstand und andere Rücksichten führten zu einer Ver—
ständigung, die, wenn auch als Kompromiß bezeichnet, doch in der
Hauptsache ein voller Sieg der Regierung war. Die Konservativen
waren schon deswegen bestrebt das Gesetz unter jeden Umständen so
schnell als möglich unter Dach und Fach zu bringen, um die Mög—
lichkeit der vom Centralverbande vorgeschlagenen und gewünschten
anderen Gruppirung oder Zusammenlegung der Versicherungsanstalten
zu vermeiden. In den anderen Parteien war durch die anscheinende
Festigkeit der Regierung die Besorgniß erweckt worden, daß die
Ablehnung der Rentenstellen das Scheitern des Gesetzes zur Folge
haben könnte. So sei der vorerwähnte merkwürdige Kompromiß
zustande gekommen. Der betreffende 8 51 des Gesetzentwurfes
lautete: „Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden von
der Landeszentralbehörde nach Anhörung des Vorstandes für
kleinere Bezirke Rentenstellen errichtet. Sollen solche Stellen für
Bezirke errichtet werden, welche sich auf das Gebiet mehrerer
Bundesstaaten erstrecken, so erfolgt deren Errichtung, falls ein Ein—
verständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt
wird, durch den Reichskanzler.“
„Die Rentenstelle hat die Eigenschaft einer öffentlichen
Behörde.“
Die den Rentenstellen bezüglich ihrer Mitwirkung bei der
Rentenbewilligung zugewiesenen Befugnisse waren in dem 8 514
des Gesetzentwurfes wie folgt festgestellt: „Den Rentenstellen
liegt ob:
1. Die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf
Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten 6175) oder auf
Beitragserstattungen (8 95).
2. Die Begutachtung der in Ziffer 1 bezeichneten Anträge.
3. Die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten
(88 33, 85).