Full text: Zweiter Band (2. Band)

638 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
falls er sich den, gemäß 88 12, 12a von der Versicherungsanstalt 
getroffenen Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund 
entzogen hat, die Invalidenrente auf Zeit ganz oder theilweise 
versagt werden, sofern er auf diese Folgen hingewiesen worden ist, 
und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein 
Verhalten veranlaßt ist.“ Bei der Begutachtung der Entziehung 
von Invalidenrenten (8S 40b Ziffer 2) sollte auch die Begutachtung 
erfolgen über das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten— 
empfängers und auch darüber, ob und inwieweit von den Be— 
fugnissen des 8 33 Absatz 2, Satz 3 Gebrauch zu machen sei. 
Dieser Absatz handelte von der Durchführung eines Heilverfahrens 
behufs Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Der vorerwähnte 
Satz 3 lautete: „Hat sich der Rentenempfänger solchen Maß— 
nahmen der Versicherungsanstalt — Durchführung eines Heil— 
verfahrens — ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund 
entzogen, so kann ihm die Rente auf die Zeit ganz oder theilweise 
entzogen werden, sofern nachgewiesen wird, daß er durch sein 
Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat.“ 
Auf diese Bestimmungen war in dem Absatz 1 des die 
Errichtung der Rentenstellen betreffenden, von der Kommission 
beschlossenen 8 51 hingewiesen worden. Er lautete: „Für die 
Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach 
88 40b, 40c obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der 
Versicherungsanstalt oder Theile desselben vom Vorstande der 
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses Renten— 
stellen errichtet werden. Sind die beamteten Mitglieder des Vor— 
standes von der Landeszentralbehörde zu ernennen, so ist auch die 
Zustimmung der letzteren erforderlich.“ 
In diesem ersten Absatz war also die Errichtung der Renten— 
stellen dem Ermessen des Vorstandes der Versicherungsanstalt unter 
Zustimmung des Ausschusses anheimgegeben. Die Errichtung sollte 
damit nur fakultativ erfolgen. Nur wenn die beamteten Mitglieder 
des Vorstandes der Versicherungsanstalt von der Landeszentral— 
behörde zu ernennen waren, sollte deren Zustimmung zu der Er— 
richtung der Rentenstellen erforderlich sein. Der vorerwähnte Aus— 
gleich war mit der Aufnahme eines zweiten Absatzes gefunden. Er 
lautete: „Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung der 
Vorstände und Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten 
die Errichtung von Rentenstellen anordnen. Sollen solche Renten—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.