638 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
falls er sich den, gemäß 88 12, 12a von der Versicherungsanstalt
getroffenen Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund
entzogen hat, die Invalidenrente auf Zeit ganz oder theilweise
versagt werden, sofern er auf diese Folgen hingewiesen worden ist,
und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein
Verhalten veranlaßt ist.“ Bei der Begutachtung der Entziehung
von Invalidenrenten (8S 40b Ziffer 2) sollte auch die Begutachtung
erfolgen über das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten—
empfängers und auch darüber, ob und inwieweit von den Be—
fugnissen des 8 33 Absatz 2, Satz 3 Gebrauch zu machen sei.
Dieser Absatz handelte von der Durchführung eines Heilverfahrens
behufs Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Der vorerwähnte
Satz 3 lautete: „Hat sich der Rentenempfänger solchen Maß—
nahmen der Versicherungsanstalt — Durchführung eines Heil—
verfahrens — ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund
entzogen, so kann ihm die Rente auf die Zeit ganz oder theilweise
entzogen werden, sofern nachgewiesen wird, daß er durch sein
Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat.“
Auf diese Bestimmungen war in dem Absatz 1 des die
Errichtung der Rentenstellen betreffenden, von der Kommission
beschlossenen 8 51 hingewiesen worden. Er lautete: „Für die
Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach
88 40b, 40c obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der
Versicherungsanstalt oder Theile desselben vom Vorstande der
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses Renten—
stellen errichtet werden. Sind die beamteten Mitglieder des Vor—
standes von der Landeszentralbehörde zu ernennen, so ist auch die
Zustimmung der letzteren erforderlich.“
In diesem ersten Absatz war also die Errichtung der Renten—
stellen dem Ermessen des Vorstandes der Versicherungsanstalt unter
Zustimmung des Ausschusses anheimgegeben. Die Errichtung sollte
damit nur fakultativ erfolgen. Nur wenn die beamteten Mitglieder
des Vorstandes der Versicherungsanstalt von der Landeszentral—
behörde zu ernennen waren, sollte deren Zustimmung zu der Er—
richtung der Rentenstellen erforderlich sein. Der vorerwähnte Aus—
gleich war mit der Aufnahme eines zweiten Absatzes gefunden. Er
lautete: „Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung der
Vorstände und Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten
die Errichtung von Rentenstellen anordnen. Sollen solche Renten—