2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes B. Sozialpolitik. 659
e⸗ Bemerkung wurde in den Kreisen des Centralverbandes dahin aus⸗
r⸗ gelegt, daß die Regierung ihre wohlerwogenen Bedenken den Be—
e schlüssen jener Kommission gegenüber fallen lasse, um die mit der
neuen Vorlage beabsichtigten hauplsächlichsten Zwecke um so sicherer
erreichen zu können. Die Regierung verharrte im allgemeinen bei
rf, ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den auf die Zusammenlegung
n. der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung gerichteten Wünsche.
n⸗ Sie glaubte feststellen zu können, daß die in dieser Beziehung von
gt ihr eingenommene Stellung auch in weiteren Kreisen mehr und
en mehr Anklang gefunden habe. Daher erscheine es rathsam, diese
hr Frage auf sich „beruhen zu lassen und für jetzt sich darauf zu be—
es schränken, durch Vervollkommnung des Ineinandergreifens der
hr historisch entwickelten Organisationen, wofür auch die gegenwärtige
Vorlage manche Beiträge liefert, einer allen Ansprüchen genügenden
de Einrichtung vorzuarbeiten, daneben aber die erkannten Mängel und
Lücken der Unfallversicherung ebenso abzustellen, wie es seiner Zeit
hinsichtlich der Krankenversicherung durch die Novelle vom
tz⸗ 11. April 1892 und neuerdings hinsichtlich der Invaliden—
tze versicherung durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 mit Erfolg ge—
it⸗ schehen ist“.
ll⸗ Mit Bezug auf die äußere Gestaltung der Unfallversicherungs—
u⸗ gesetze, schlug die Regiexung vor, das „Ausdehnungsgesetz“ bezüglich
der Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1885, das in
e der Hauptsache die großen Reichs- und Staatsbetriebe, sowie das
fn Transportgewerbe umfaßte, aufzuheben. Dafür war in einzelnen
hr wichtigen, insbesondere die Organisation der Unfallversicherung
on betreffenden Punkten, eine Zusammenfassung nicht nur der Vor—
in schriften der verschiedenen Unfallversicherungsgesetze, sondern darüber
en hinaus zum Theil eine materielle Verschmelzung bestehender Ein—
eit richtungen in dem Entwurfe vorgesehen. Diese Erwägungen hatten,
en wie in der Begründung weiter ausgeführt worden war, dazu
Rie geführt, unter der bereits erwähnten Aufhebung des Gesetzes vom
lle 28. Mai 1885, die vier Unfallversicherungsgesetze für Gewerbe, für
⸗ Land- und Forstwirthschaft, für Bauten und für Seeschiffahrt als
n Anlagen 1 bis 4 eines Gesetzentwurfes vorzulegen, in welchem,
ese neben den Bestimmungen über die Schiedsgerichte und Ver—
s, sicherungsämter, Vorschriften über die Errichtung neuer Berufs⸗
genossenschaften, über die Zulassung von neuen Aufgaben für alle
Berufsgenossenschaften durch Versicherung ihrer Mitglieder gegen
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