Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes B. Sozialpolitik. 659 
e⸗ Bemerkung wurde in den Kreisen des Centralverbandes dahin aus⸗ 
r⸗ gelegt, daß die Regierung ihre wohlerwogenen Bedenken den Be— 
e schlüssen jener Kommission gegenüber fallen lasse, um die mit der 
neuen Vorlage beabsichtigten hauplsächlichsten Zwecke um so sicherer 
erreichen zu können. Die Regierung verharrte im allgemeinen bei 
rf, ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den auf die Zusammenlegung 
n. der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung gerichteten Wünsche. 
n⸗ Sie glaubte feststellen zu können, daß die in dieser Beziehung von 
gt ihr eingenommene Stellung auch in weiteren Kreisen mehr und 
en mehr Anklang gefunden habe. Daher erscheine es rathsam, diese 
hr Frage auf sich „beruhen zu lassen und für jetzt sich darauf zu be— 
es schränken, durch Vervollkommnung des Ineinandergreifens der 
hr historisch entwickelten Organisationen, wofür auch die gegenwärtige 
Vorlage manche Beiträge liefert, einer allen Ansprüchen genügenden 
de Einrichtung vorzuarbeiten, daneben aber die erkannten Mängel und 
Lücken der Unfallversicherung ebenso abzustellen, wie es seiner Zeit 
hinsichtlich der Krankenversicherung durch die Novelle vom 
tz⸗ 11. April 1892 und neuerdings hinsichtlich der Invaliden— 
tze versicherung durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 mit Erfolg ge— 
it⸗ schehen ist“. 
ll⸗ Mit Bezug auf die äußere Gestaltung der Unfallversicherungs— 
u⸗ gesetze, schlug die Regiexung vor, das „Ausdehnungsgesetz“ bezüglich 
der Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1885, das in 
e der Hauptsache die großen Reichs- und Staatsbetriebe, sowie das 
fn Transportgewerbe umfaßte, aufzuheben. Dafür war in einzelnen 
hr wichtigen, insbesondere die Organisation der Unfallversicherung 
on betreffenden Punkten, eine Zusammenfassung nicht nur der Vor— 
in schriften der verschiedenen Unfallversicherungsgesetze, sondern darüber 
en hinaus zum Theil eine materielle Verschmelzung bestehender Ein— 
eit richtungen in dem Entwurfe vorgesehen. Diese Erwägungen hatten, 
en wie in der Begründung weiter ausgeführt worden war, dazu 
Rie geführt, unter der bereits erwähnten Aufhebung des Gesetzes vom 
lle 28. Mai 1885, die vier Unfallversicherungsgesetze für Gewerbe, für 
⸗ Land- und Forstwirthschaft, für Bauten und für Seeschiffahrt als 
n Anlagen 1 bis 4 eines Gesetzentwurfes vorzulegen, in welchem, 
ese neben den Bestimmungen über die Schiedsgerichte und Ver— 
s, sicherungsämter, Vorschriften über die Errichtung neuer Berufs⸗ 
genossenschaften, über die Zulassung von neuen Aufgaben für alle 
Berufsgenossenschaften durch Versicherung ihrer Mitglieder gegen 
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