Full text: Zweiter Band (2. Band)

660 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Haftpflicht und durch Organisation von Arbeitsnachweisen ent— 
halten waren. 
Die unmittelbaren Interessen des Centralverbandes erforderten 
nur die Beschäftigung mit dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze und der Anlage 1 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. Diese Interessen wurden am 
stärksten berührt durch die Bestimmungen über die Erweiterung der 
Unfallversicherung, die Erhöhung ihrer Leistungen, das Verfahren bei 
Veränderung der Verhältnisse des Rentenberechtigten, die Verein— 
fachung für die Verwaltung der Berufsgenossenschaften, die Ent— 
lastung der Versicherungsämter, die Beibehaltung der Karenzzeit und 
in hervorragendem Maße durch die Bestimmungen über die Schieds— 
gerichte, dann auch noch durch die Erweiterung der Aufgaben der 
Berufsgenossenschaften. 
Hinsichtlich der Erweiterung der Unfallversicherung sah der 
Entwurf von der Einbeziehung des Handwerks und Kleingewerbes 
ab, da, wie in der Begründung bemerkt war, die Ansichten hierüber 
noch zu wenig geklärt seien, als daß eine Regelung schon jetzt rath— 
sam erscheinen könnte. Dagegen glaube er dem Mißstande begegnen 
zu sollen, der daraus entstanden sei, daß in den auch mit Bauten 
befaßten Betrieben der Tischler, Maler, Glaser, Klempner u. s. w. 
nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert, ein anderer Theil 
dagegen nicht versichert sei. Häufig sei in diesen Betrieben sogar 
ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätig— 
keit — bei Bauten — versichert, für einen anderen Theil — bei 
der vielfach ebenso gefährlichen Werkstattarbeit — unversichert. Der 
Werkstattbetrieb eines Tischlers u. s. w. sei nach den jetzt geltenden 
Bestimmungen nur dann versicherungspflichtig, wenn er entweder 
fabrikmäßig betrieben werde oder nach seinem Umfange sich als ein 
Nebenbetrieb der Bautischlerei u. s. w. darstelle, dagegen nicht, wenn 
umgekehrt die Werkstattarbeiten die Hauptsache, die Bauarbeiten aber 
die Nebensache seien. Diese Rechtslage habe nicht nur für die 
Arbeiter, sondern auch für alle anderen Betheiligten mißliche Folgen 
gehabt. Trotz einer Reihe eingehender Entscheidungen, in denen mit 
Scharfsinn theoretische Grenzscheiden für Beginn und Abschluß der 
versicherten Thätigkeit beiBauten gegenüber der unversicherten sonstigen 
gewerblichen Arbeit in solchen Betrieben aufgestellt seien, war es 
doch in einzelnen Fällen für den Verletzten oft zweifelhaft, ob ihm 
ein Versicherungsanspruch zur Seite stehe. Die Absicht des Gesetzes,
	        
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