662 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
und infolge dessen der Entschädigung ein höherer Arbeitsverdienst
zugrunde gelegt werden. Die Hinterbliebenenrente der Kinder
sollte durchweg auf den bisher nur für vater- und mutterlose Waisen
vorgesehenen Satz erhöht und in besonderen Fällen auch dann
gezahlt werden, wenn der Vater noch lebe, aber der Unterhalt der
Kinder thatsächlich ganz von der durch den Unfall getödteten Mutter
bestritten war. Im Falle der Wiederverheirathung sollte die Wittwe
60 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung, statt bisher
den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente, erhalten. In besonderen
Fällen sollte die Berufsgenossenschaft auch dann eine Wittwenrente
gewähren können, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen
worden war. Der Kreis der entschädigungsberechtigten Hinter—
bliebenen sollte auf die von dem Getödteten unterhaltenen eltern—
losen und bedürftigen Enkel desselben ausgedehnt werden. Die
Frage, ob im Einzelfalle ein nach den Unfallversicherungsgesetzen
entschädigungspflichtiger Unfall vorliege und in welchem Umfange
Entschädigung zu gewähren sei, unterlag bisher einer verschieden—
artigen Beurtheilung einerseits durch die ordentlichen Gerichte,
andererseits durch die Instanzen im Unfallversicherungsverfahren.
Dieser verschiedenen Beurtheilung sollte in Zukunft dadurch vor—
gebeugt werden, daß die Entscheidungen im Unfallversicherungs⸗
verfahren für bindend erklärt wurden. Endlich wurden die
Bestimmungen über die zwangsweise Unterbringung der Verletzten
in Krankenhäusern und Heilanstalten in 8560 näher festgestellt.
Das Verfahren bei Veränderung der Verhältnisse der
Rentenberechtigten sollte anderweitig geregelt werden. Nach
den geltenden Bestimmungen konnte die Berufsgenossenschaft, nach—
dem sie als Partei von dem Schiedsgericht oder dem Versicherungs⸗
amt zu einer gewissen Leistung rechtskräftig verurtheilt war, jeder
Zeit „unbeschränkt und einseitig“ wie es in der Begründung hieß,
zu einer anderweiten Feststellung der Rente übergehen, sobald sie
annahm, daß eine wesentliche Aenderung der für die Feststellung
der Entschädigung maßgebend gewesenen Verhältnisse eingetreten war.
In der Begründung war die Ansicht vertreten, daß in der ersten
Zeit nach dem Unfalle, in der die Verhältnisse noch häufigeren
Schwankungen in kürzeren Zeitabschnitten unterworfen seien, dieses
kurze Verfahren nicht wohl zu entbehren sein werde; nach Ablauf
einer gewissen Zeit, welche der Entwurf auf fünf Jahre zu bemessen
vorschlage, entspreche es aber dem Rechtsgefühl, daß die Herabsetzung