2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 663
enst der Rente nicht mehr einseitig von der Berufsgenossenschaft vor—
der genommen, sondern bei dem Schiedsgericht zu beantragen sei. Bei
isen der leichteren Zugänglichkeit und dem häufigeren Zusammentreten
inn der vorgeschlagenen örtlichen Schiedsgerichte stehe nicht zu befürchten,
der daß die Veränderungen der Rente durch dieses Verfahren über
tter Gebühr verzögert werden würden. Um daher die Rentenempfänger
twe auch in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen gegen die Abänderungen
her der Renten in kurzen Zwischenräumen sicher zu stellen, wurde in
ren dem Gesetzentwurfe vorgeschlagen nach dem Ablaufe der ersten Zeit,
nte die auf zwei Jahre bemessen wurde, die Regelung des Rentenbezuges
sen immer auf ein Jahr gelten zu lassen, sowohl dem Verletzten wie
ter⸗ der Berufsgenossenschaft gegenüber. Dabei sollte eine Verständigung
u⸗ zwischen den Betheiligten vorbehalten bleiben über eine frühere Ab—
Die änderung, die, wie es in der Begründung hieß, namentlich auf
zen Seiten der Berufsgenossenschaft dann zu bewilligen sein werde, wenn
ige eine erhebliche Verschlechterung des Zustandes eintreten sollte.
n⸗ Zu den Vereinfachungen für die Verwaltung der Be—
te, rufsgenossenschaften zählte die Denkschrift drei Punkte. Zunächst
en. war die Frage geregelt, wie die Entschädigungspflicht abzugrenzen
or⸗ sei, wenn Arbeiten, die der Natur nach zu dem einen Betriebe ge—
bo⸗ hören, von Arbeitern eines anderen Betriebes, der einer anderen
die Berufsgenossenschaft angehöre, verrichtet würden. Als bezeichnend
ten wurde beispielsweise angeführt, daß das Fällen und Bewaldrechten der
Stämme in einem Forstbetriebe von Arbeitern eines Schneidemühlen—
er betriebes, der einer anderen Berufsgenossenschaft angehöre, verrichtet
ich würde. Ferner war die Frage zu regeln, wie die Entschädigungs—
ch⸗ pflicht auf mehrere Genossenschaften zu vertheilen sei, wenn eine
s⸗ unfallbringende Thätigkeit mehreren, zu verschiedenen Genossenschaften
er gehörenden Betrieben diene. Hierfür könne als Beispiel der Fall
ß, angeführt werden, daß eine Maschinenfabrik ihren Monteur zur
sie Aufstellung der für eine Textilfabrik gelieferten Maschinen entsende,
ig wobei letzterer vertragsmäßig das zur Aufstellung erforderliche Hilfs—
Ir. personal zu stellen habe. Die Frage, wer für die Unfallgefahr ent—
en schädigungspflichtig werde, war in dem Entwurf durch die Be—
n stimmung des 89 gelöst worden, lautend: „Unfälle in fremden
es Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu entschädigen, wenn
uf sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein
n der Berufsgenossenschaft angehörender Betriebsunternehmer den
i9 Auftrag gegeben und die Löhne zu zahlen hat.“ Soweit bei dem