Full text: Zweiter Band (2. Band)

664 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Jneinandergreifen der verschiedenen Betriebe diese Lösung zur Be⸗ 
seitigung aller Zweifel nicht ausreiche, sollte unter Umständen auf 
8638 Abs. 1 zurückgegriffen werden, lautend: „Hat die Beschäftigung, 
bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere zu verschiedenen 
Genossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können die 
betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter 
sich vertheilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist das 
Reichsversicherungsamt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Ge— 
nossenschaft die Vertheilung zu bestimmen. In solchem Falle ist 
nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach billigem Ermessen 
festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der Unfall— 
entschädigung betheiligt ist, und welche Beträge derjenigen, welche 
vorläufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.“ 
Als zweite Erleichterung wurde die Zulässigkeit angesehen, 
Renten von 20 und weniger Prozent der Vollrente durch die Zahlung 
eines Kapitals abzufinden. 
Endlich sollte eine Vereinfachung bei den Haupt⸗ und Neben— 
betrieben in sofern eintreten, als durch statutarische Bestimmung eine 
Beseitigung der grundsätzlichen Verschiedenheit zugelassen werden 
sollte, die nach dem bestehenden Gesetz bei den land- und forstwirth⸗ 
schaftlichen Betrieben einerseits und den gewerblichen Betrieben 
andererseits bestand. Diese Erleichterung sollte eintreten, wenn in 
dem gewerblichen Nebenbetrieb eines land- und forstwirthschaftlichen 
Hauptbetriebes überwiegend land- und forstwirthschaftliche Arbeiter, 
oder umgekehrt, in dem land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieb 
eines gewerblichen Hauptbetriebes überwiegend gewerbliche Arbeiter 
beschäftigt werden. Auf diese Weise sollte vermieden werden, daß 
diese Betriebsinhaber mehreren Berufsgenossenschaften zugleich an— 
gehören mußten. 
Von der 1896 behufs Entlastung des Reichsversicherungsamtes 
vorgeschlagenen Bestimmung, dem Fortfall des Rekurses für die Fälle, 
in denen es sich um den Grad der Erwerbsunfähigkeit und die auf 
den Jahresarbeitsverdienst bezüglichen Thatfragen handelte, hatte 
der vorliegende Entwurf abgesehen. Dafür hatte er in den 88 63b, 
65 und 106 des Gewerbeunfallgesetzentwurfes ein abgekürztes Be⸗ 
schlußverfahren für unzulässige, verspätete oder offenbar ungerecht⸗ 
fertigte Rekurse vorgeschlagen; es sollte die übergroße Zahl der 
Abänderungsbescheide beschränkt und die Entscheidung über Straf⸗— 
beschwerden auf andere Behörden übertragen werden.
	        
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