664 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Jneinandergreifen der verschiedenen Betriebe diese Lösung zur Be⸗
seitigung aller Zweifel nicht ausreiche, sollte unter Umständen auf
8638 Abs. 1 zurückgegriffen werden, lautend: „Hat die Beschäftigung,
bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere zu verschiedenen
Genossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können die
betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter
sich vertheilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist das
Reichsversicherungsamt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Ge—
nossenschaft die Vertheilung zu bestimmen. In solchem Falle ist
nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach billigem Ermessen
festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der Unfall—
entschädigung betheiligt ist, und welche Beträge derjenigen, welche
vorläufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.“
Als zweite Erleichterung wurde die Zulässigkeit angesehen,
Renten von 20 und weniger Prozent der Vollrente durch die Zahlung
eines Kapitals abzufinden.
Endlich sollte eine Vereinfachung bei den Haupt⸗ und Neben—
betrieben in sofern eintreten, als durch statutarische Bestimmung eine
Beseitigung der grundsätzlichen Verschiedenheit zugelassen werden
sollte, die nach dem bestehenden Gesetz bei den land- und forstwirth⸗
schaftlichen Betrieben einerseits und den gewerblichen Betrieben
andererseits bestand. Diese Erleichterung sollte eintreten, wenn in
dem gewerblichen Nebenbetrieb eines land- und forstwirthschaftlichen
Hauptbetriebes überwiegend land- und forstwirthschaftliche Arbeiter,
oder umgekehrt, in dem land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieb
eines gewerblichen Hauptbetriebes überwiegend gewerbliche Arbeiter
beschäftigt werden. Auf diese Weise sollte vermieden werden, daß
diese Betriebsinhaber mehreren Berufsgenossenschaften zugleich an—
gehören mußten.
Von der 1896 behufs Entlastung des Reichsversicherungsamtes
vorgeschlagenen Bestimmung, dem Fortfall des Rekurses für die Fälle,
in denen es sich um den Grad der Erwerbsunfähigkeit und die auf
den Jahresarbeitsverdienst bezüglichen Thatfragen handelte, hatte
der vorliegende Entwurf abgesehen. Dafür hatte er in den 88 63b,
65 und 106 des Gewerbeunfallgesetzentwurfes ein abgekürztes Be⸗
schlußverfahren für unzulässige, verspätete oder offenbar ungerecht⸗
fertigte Rekurse vorgeschlagen; es sollte die übergroße Zahl der
Abänderungsbescheide beschränkt und die Entscheidung über Straf⸗—
beschwerden auf andere Behörden übertragen werden.