Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 665 
e⸗ Endlich versuchte der Entwurf die bisher zahlreich frivol ein— 
uf gelegten Rechtsmittel dadurch zu vermindern, daß das Ver— 
g, sicherungsamt ermächtigt wurde, den Betheiligten unter Umständen 
n gewisse Kosten aufzuerlegen. Diesem Zwecke sollte die dem Reichs— 
ie versicherungsamt weiter ertheilte Ermächtigung dienen, auch zu 
r Ungunsten des Beschwerdeführers die Entscheidung des Schieds— 
8 gerichts abzuändern; das war bisher nicht der Fall gewesen. Diese 
⸗ Aenderung sollte geschehen können auf Antrag, wenn auch der 
it Gegner das Rechtsmittel eingelegt hatte, oder auch von Amtswegen. 
n Die Karenzzeit sollte, im Gegensatz zu den Beschlüssen der 
Reichstags-Kommission von 1897, beibehalten werden. Die Be— 
gründung schloß sich vollständig den in dieser Sache von dem 
Centralverbande vertretenen Ansichten an. Sie wies ferner darauf 
hin, daß die mit jenem Beschlusse der Kommission bezweckte finanzielle 
Stärkung der Krankenkassen besser auf einem anderen Wege, bei 
Gelegenheit der schon mehrfach in Aussicht gestellten Abänderung 
des Krankenversicherungs-Gesetzes herbeigeführt werden würde. 
Von ganz besonderer Wichtigkeit waren die Bestimmungen 
bezüglich der Schiedsgerichte, einzelne Abänderungsbestimmungen, 
die das Reichsversicherungsamt betrafen, und die erweiterte Thätig⸗ 
keit der Berufsgenossenschaften. 
Bezüglich der Schiedsgerichte war in der Begründung darauf 
hingewiesen worden, daß auf Grund des Invalidenversicherungs⸗ 
gesetzes von den Landeszentralbehörden für bestimmte Bezirke 
leistungsfähige Schiedsgerichte errichtet seien; bei entsprechender Er— 
weiterung des Kreises der Beisitzer würden sich diese auch für die 
Rechtsprechung in Unfallversicherungssachen eignen. Durch solche 
örtlichen Schiedsgerichte würden insbesondere manche mit den 
bisherigen berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichten verbundene 
Uebelstände beseitigt werden. 
Die grundlegende Bestimmung des 8 3 in dem Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallgesetze, des 
sogenannten „Mantelgesetzes“, lautete: „Die Entscheidung von 
Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallver— 
sicherungsgesetze wird den gemäß 88 103ff. des Invalidenversicherungs⸗ 
gesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen. Diese führen fortan 
die Bezeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ mit An— 
gabe des Bezirkes und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Ent— 
schädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben, für welche
	        
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