2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 667
70— Verletzten in der Regel überhaupt nicht oder doch nur mit großen
teten Mühen möglich sei im Termin zu erscheinen und seine Rechte
eiter⸗ wahrzunehmen. Andererseits sei der Geschäftsumfang, selbst bei den
Schiedsgerichten mit großen Bezirken, vielfach nicht so erheblich,
rufs⸗ daß regelmäßige Sitzungen in kürzeren Zwischenräumen abgehalten
Die werden könnten. Nur Schiedsgerichte für stark entwickelte Industrie—
Lage, zweige hätten einen regelmäßigen Geschäftsgang aufzuweisen. Be—
Zeit⸗ sondere Schwierigkeiten verursache bei allen Schiedsgerichten die
ieds⸗ Besetzung des Vorsitzes, da die Geschäfte entweder zu umfangreich
seien, als daß sie von einem Beamten im Nebenamte wahrgenommen
ie an werden könnten, oder so geringfügig, daß die Beamten nicht dazu
llten, gelangten sich einzuarbeiten und daher die jedesmalige Vorbereitung
onen, zu den Sitzungen für die Beamten lästig und mühevoll werde. Im
tapp⸗ allgemeinen bestehe, besonders bei den älteren Beamten, wenig
ifaßt, Neigung zur Uebernahme des Vorsitzes. Infolge von plötzlichen
kasse Versetzungen sei es öfter vorgekommen, daß Schiedsgerichte eine
iglich Zeit lang ohne Vorsitzende verblieben. Auch pflege der Beamte,
der wenn er im Hauptamte zu sehr in Anspruch genommen sei, die
sden, Geschäfte des Schiedsgerichtes liegen zu lassen. Besonders groß
önig⸗— seien auch die Verwaltungskosten, weil die Beisitzer erhebliche
kasse Strecken zurückzulegen hätten und häufig nur für wenig Sachen
nsee⸗ einberufen würden.
g zu Die Widerlegung der gegen örtliche Schiedsgerichte geltend
ahn⸗ gemachten Bedenken hatte sich die Denkschrift ziemlich leicht gemacht,
einen indem sie in Abrede stellte, daß dadurch das berufsgenossenschaftliche
Prinzip oder die Existenz der Berufsgenossenschaften beeinträchtigt
ngen werden würde.
agen, Mit Bezug hierauf war in der Begründung gesagt worden:
fer 4 „Abgesehen davon, daß die letzteren — die Berufsgenossenschaften —
daß schon jetzt in der höchsten Instanz nur bei einem gemeinschaftlichen
etern Gericht, in welchem die gewerblichen Beisitzer nicht nach Berufs—
klassen gesondert sind, Recht zu nehmen haben, steht überhaupt die
die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und damit die Qualität der
fsion Beisitzer mit den Zwecken und Aufgaben der Berufsgenossenschaften
gung nicht im Zusammenhange. Daß die Genossenschaften da zurück—
aften treten, wo sie Partei werden, berührt ihren Charakter als Träger
ein⸗ der Versicherung in keiner Weise. Es verbleiben ihnen nach wie
daß vor die Festsetzung der Entschädigungen, die Vertretung der Inter—
dem essen der Mitglieder vor den Schiedsgerichten und den Versicherungs—