668 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
ämtern, das gesammte Gebiet des Heilverfahrens und der Unfall—
verhütung, die Aufstellung der Gefahrentarife, die Einbeziehung der
einzelnen Betriebe und somit die Vertheilung der Lasten entsprechend
der Betriebsgefahr, die Ausübung des ihnen verliehenen Strafrechts,
sowie endlich die Einziehung und Verwaltung der großen Summen,
welche die Mitglieder der Genossenschaften jährlich aufzubringen
haben. Die Besorgniß, daß die Rechtsprechung bei derselben Berufs—
genossenschaft mangels gegenseitiger Fühlung der Schiedsgerichte
sich verschieden gestalten werde, muß gegenüber den Vortheilen
zurücktreten, die sich infolge der leichteren Zugänglichkeit terri—
torialer Schiedsgerichte aus der sachlich bedeutsameren Fühlung
zwischen dem Gerichte und dem Verletzten ergeben. Die Meinung
endlich, daß nur Arbeiter und Arbeitgeber aus dem gleichen Gewerbe
über Unfälle und Entschädigungsansprüche ein maßgebendes Urtheil
haben könnten, ist — wiederum abgesehen davon, daß für die
oberste Instanz, für das Reichsversicherungsamt, niemals an ihre
Verwirklichung gedacht worden ist — auch sonst durch die bisherige
Praxis nicht bestätigt worden. Nur bei einem— verhältnißmäßig
kleinen Theile derjenigen Unfälle, welche die Berufsgenossenschaften
zu einer Entschädigung verpflichtet, ist eine spezielle Kenntniß des
betreffenden Betriebszweiges für eine richtige Entscheidung erforderlich.
In weitaus den meisten Fällen handelt es sich um den Grad der
Erwerbsunfähigkeit, für dessen Beurtheilung nicht die Verhältnisse
des einzelnen Gewerbes, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt den
entscheidenden Maßstab giebt oder, wie die vom Reichsversicherungs⸗
amt aufgestellte Statistik beweist, um Verletzungen, die auf all—
gemeine Betriebsgefahren zurückzuführen sind. Schon jetzt können
die Beisitzer aus derselben Berufsgenossenschaft in den Streitfällen
der verschiedenartigen zu ihr gehörenden Betriebe nicht überall als
sachverständig gelten. Hiernach kann angenommen werden, daß die
gemäß 88 3—7 des Invalidenversicherungsgesetzes bestehenden ört—
lichen Schiedsgerichte allen Anforderungen auch für die Unfall—
versicherung genügen werden.“
Im einzelnen war die Einrichtung so gedacht, daß bei großen
Bezirken das Schiedsgericht für den Vorsitzenden mehrere Stell⸗
vertreter bestelle und, wie bei dem Schiedsgericht der Invaliden—
versicherungsanstalt in Berlin, schon jetzt jeder stellvertretende Vor—
sitzende eine Spruchkammer zu leiten habe. Es wurde beabsichtigt,
diese Einrichtung auch anderwärts zu treffen, wo der Umfang