Full text: Zweiter Band (2. Band)

668 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
ämtern, das gesammte Gebiet des Heilverfahrens und der Unfall— 
verhütung, die Aufstellung der Gefahrentarife, die Einbeziehung der 
einzelnen Betriebe und somit die Vertheilung der Lasten entsprechend 
der Betriebsgefahr, die Ausübung des ihnen verliehenen Strafrechts, 
sowie endlich die Einziehung und Verwaltung der großen Summen, 
welche die Mitglieder der Genossenschaften jährlich aufzubringen 
haben. Die Besorgniß, daß die Rechtsprechung bei derselben Berufs— 
genossenschaft mangels gegenseitiger Fühlung der Schiedsgerichte 
sich verschieden gestalten werde, muß gegenüber den Vortheilen 
zurücktreten, die sich infolge der leichteren Zugänglichkeit terri— 
torialer Schiedsgerichte aus der sachlich bedeutsameren Fühlung 
zwischen dem Gerichte und dem Verletzten ergeben. Die Meinung 
endlich, daß nur Arbeiter und Arbeitgeber aus dem gleichen Gewerbe 
über Unfälle und Entschädigungsansprüche ein maßgebendes Urtheil 
haben könnten, ist — wiederum abgesehen davon, daß für die 
oberste Instanz, für das Reichsversicherungsamt, niemals an ihre 
Verwirklichung gedacht worden ist — auch sonst durch die bisherige 
Praxis nicht bestätigt worden. Nur bei einem— verhältnißmäßig 
kleinen Theile derjenigen Unfälle, welche die Berufsgenossenschaften 
zu einer Entschädigung verpflichtet, ist eine spezielle Kenntniß des 
betreffenden Betriebszweiges für eine richtige Entscheidung erforderlich. 
In weitaus den meisten Fällen handelt es sich um den Grad der 
Erwerbsunfähigkeit, für dessen Beurtheilung nicht die Verhältnisse 
des einzelnen Gewerbes, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt den 
entscheidenden Maßstab giebt oder, wie die vom Reichsversicherungs⸗ 
amt aufgestellte Statistik beweist, um Verletzungen, die auf all— 
gemeine Betriebsgefahren zurückzuführen sind. Schon jetzt können 
die Beisitzer aus derselben Berufsgenossenschaft in den Streitfällen 
der verschiedenartigen zu ihr gehörenden Betriebe nicht überall als 
sachverständig gelten. Hiernach kann angenommen werden, daß die 
gemäß 88 3—7 des Invalidenversicherungsgesetzes bestehenden ört— 
lichen Schiedsgerichte allen Anforderungen auch für die Unfall— 
versicherung genügen werden.“ 
Im einzelnen war die Einrichtung so gedacht, daß bei großen 
Bezirken das Schiedsgericht für den Vorsitzenden mehrere Stell⸗ 
vertreter bestelle und, wie bei dem Schiedsgericht der Invaliden— 
versicherungsanstalt in Berlin, schon jetzt jeder stellvertretende Vor— 
sitzende eine Spruchkammer zu leiten habe. Es wurde beabsichtigt, 
diese Einrichtung auch anderwärts zu treffen, wo der Umfang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.