2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 671
Ver⸗ tages auf lebhafte Bedenken gestoßen. Sie gelangte zu dem Beschlusse,
chen den Rekurs in den Fällen, in denen es sich um eine Verminderung
hut⸗ der Erwerbsfähigkeit bis zu 25 pCt. handelte, durch das der
zeß⸗ Invalidenversicherung nachgebildete Rechtsmittel der Revision zu
chen ersetzen. Dieser Vorschlag war seiner Zeit von dem Centralverbande
om⸗ als durchaus unzweckmäßig bezeichnet und demgemäß zurück—
des gewiesen worden. Der Centralverband hatte überhaupt gegen eine
für Beschränkung der Rechtsmittel entschieden Stellung genommen. Es
der entsprach daher den thatsächlichen Verhältnissen, wenn in der Be—
Im⸗ gründung gesagt worden war, „auch in der sonstigen öffentlichen
rzte Erörterung, sowie in dem Kreise der Berufsgenossenschaften, ist eine
des starke Strömung gegen eine Einschränkung des Rekurses erkennbar
gen geworden“. Es hieß dann weiter, daß unter diesen Umständen sich
ug⸗ die Verbündeten Regierungen entschlossen hätten, der einstweilen
für noch weitverbreiteten Abneigung gegen die Umgestaltung des
Rechtsmittels letzter Instanz in Unfallsachen Rechnung zu tragen
ifs⸗ und für die jetzige Novelle von Vorschlägen in dieser Beziehung
niß im allgemeinen abzusehen. Es dürfe erwartet werden, daß in dem
Be⸗ weiteren Verlaufe die Ansichten über diesen Punkt die noch aus—
gs⸗ stehende Klärung erfahren würden. Eine gewisse Entlastung des
8⸗ Reichsversicherungsamtes sollte durch die 88 63b, 65 und 106 des
as Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes erreicht werden. In ihnen war
es ein abgekürztes Beschlußverfahren für unzulässige, verspätete oder
rch offenbar ungerechtfertigte Rekurse eingeführt, die übergroße Zahl
er⸗ der Bescheide bei veränderten Verhältnissen der Rentenempfänger
hte beschränkt und die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerden über
s⸗ die von den Genossenschaftsvorständen verhängten Strafen auf
andere Behörden übertragen.
8⸗ Mit Bezug auf die Erweiterung der berufsgenossenschaftlichen
in⸗ Thätigkeit wollte der Entwurf den Bestrebungen entgegenkommen, die
ten in den Berufsgenossenschaften auf solche Erweiterung gerichtet waren.
im Es sollte besonders die Versicherung gegen Haftpflicht und die Errichtung
en, paritätischer Arbeitsnachweise ermöglicht werden. Hinsichtlich des
8⸗ ersten Punktes war hervorgehoben worden, daß thatsächlich Reste
s⸗ von Haftpflicht vorhanden seien, die unter Umständen besonders für
in die kleinen Unternehmer vernichtend wirken könnten. Der Entwurf
uf gestattete daher — in Uebereinstimmung mit einem im Jahre 1897
t⸗ von dem Centralverbande gefaßten Beschlusse — die Errichtung
8⸗ von Verbänden, deren Aufgabe lediglich in der wirthschaftlichen