Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 671 
Ver⸗ tages auf lebhafte Bedenken gestoßen. Sie gelangte zu dem Beschlusse, 
chen den Rekurs in den Fällen, in denen es sich um eine Verminderung 
hut⸗ der Erwerbsfähigkeit bis zu 25 pCt. handelte, durch das der 
zeß⸗ Invalidenversicherung nachgebildete Rechtsmittel der Revision zu 
chen ersetzen. Dieser Vorschlag war seiner Zeit von dem Centralverbande 
om⸗ als durchaus unzweckmäßig bezeichnet und demgemäß zurück— 
des gewiesen worden. Der Centralverband hatte überhaupt gegen eine 
für Beschränkung der Rechtsmittel entschieden Stellung genommen. Es 
der entsprach daher den thatsächlichen Verhältnissen, wenn in der Be— 
Im⸗ gründung gesagt worden war, „auch in der sonstigen öffentlichen 
rzte Erörterung, sowie in dem Kreise der Berufsgenossenschaften, ist eine 
des starke Strömung gegen eine Einschränkung des Rekurses erkennbar 
gen geworden“. Es hieß dann weiter, daß unter diesen Umständen sich 
ug⸗ die Verbündeten Regierungen entschlossen hätten, der einstweilen 
für noch weitverbreiteten Abneigung gegen die Umgestaltung des 
Rechtsmittels letzter Instanz in Unfallsachen Rechnung zu tragen 
ifs⸗ und für die jetzige Novelle von Vorschlägen in dieser Beziehung 
niß im allgemeinen abzusehen. Es dürfe erwartet werden, daß in dem 
Be⸗ weiteren Verlaufe die Ansichten über diesen Punkt die noch aus— 
gs⸗ stehende Klärung erfahren würden. Eine gewisse Entlastung des 
8⸗ Reichsversicherungsamtes sollte durch die 88 63b, 65 und 106 des 
as Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes erreicht werden. In ihnen war 
es ein abgekürztes Beschlußverfahren für unzulässige, verspätete oder 
rch offenbar ungerechtfertigte Rekurse eingeführt, die übergroße Zahl 
er⸗ der Bescheide bei veränderten Verhältnissen der Rentenempfänger 
hte beschränkt und die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerden über 
s⸗ die von den Genossenschaftsvorständen verhängten Strafen auf 
andere Behörden übertragen. 
8⸗ Mit Bezug auf die Erweiterung der berufsgenossenschaftlichen 
in⸗ Thätigkeit wollte der Entwurf den Bestrebungen entgegenkommen, die 
ten in den Berufsgenossenschaften auf solche Erweiterung gerichtet waren. 
im Es sollte besonders die Versicherung gegen Haftpflicht und die Errichtung 
en, paritätischer Arbeitsnachweise ermöglicht werden. Hinsichtlich des 
8⸗ ersten Punktes war hervorgehoben worden, daß thatsächlich Reste 
s⸗ von Haftpflicht vorhanden seien, die unter Umständen besonders für 
in die kleinen Unternehmer vernichtend wirken könnten. Der Entwurf 
uf gestattete daher — in Uebereinstimmung mit einem im Jahre 1897 
t⸗ von dem Centralverbande gefaßten Beschlusse — die Errichtung 
8⸗ von Verbänden, deren Aufgabe lediglich in der wirthschaftlichen
	        
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