Full text: Zweiter Band (2. Band)

676 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lichkeit bestehe, sich in die Gesetze einzuleben. Jedenfalls sei es zu 
bedauern, daß man bei derart schwerwiegenden Gesetzen die zunächst 
betheiligten Kreise nicht einmal höre, ehe man Beschlüsse fasse, die 
von den verhängnißvollsten Folgen für das wirthschaftliche Leben 
sein könnten. Er, der Referent, stehe in der That unter dem Ein— 
drucke, daß die augenblickliche gute Geschäftslage in gewissen Kreisen 
eine „Hurra-Stimmung“ erzeugt habe, in der, unbekümmert um 
die Zukunft, dem deutschen Erwerbsleben Lasten über Lasten auf— 
gelegt würden, von denen man gar nicht wissen könne, ob es die— 
selben in Zukunft würde tragen können. 
Nach der Einleitung lautete der Beschlußantrag 1: „Der 
Centralverband ist damit einverstanden, daß von einer Zusammen— 
legung der drei Zweige der Arbeiterversicherung (Kranken-, Unfall— 
und Invalidenversicherung) ebenso abgesehen worden ist, wie von 
Ausdehnung der Unfallversicherung auf das gesammte Handwerk, 
Klein- und Handelsgewerbe.“ 
Der Referent verzichtete darauf, die bereits bei Erörterung 
des 1896 eingebrachten Gesetzentwurfes für die Stellungnahme des 
Centralverbandes angeführten Gründe zu wiederholen. Als charak— 
teristisch bezeichnete er, daß über die Möglichkeit und Nothwendigkeit 
der Zusammenlegung diejenigen am meisten redeten und schrieben, 
die der praktischen Thätigkeit im Arbeiterversicherungswesen völlig 
fern ständen und daher wenig oder gar keine Fühlung mit den— 
jenigen Kreisen hätten, von denen diese Thätigkeit ausgeübt werde. 
Diese Fühlung fehle namentlich mit Bezug auf die Berufsgenossen— 
schaften auch dem Reichsamt des Innern, in dem die betreffen— 
den Gesetzentwürfe ausgearbeitet würden. Ihm, dem Referenten, 
sei aus großen Berufsgenossenschaften die Klage zugegangen, daß 
mit ihnen aus dem Reichsamt des Innern noch niemals Jemand 
Fühlung vor Fertigstellung derartiger Reformvorschläge genommen 
habe. Gerade bei den Berufsgenossenschaften hätte man doch zu 
allererst Belehrung sich darüber holen sollen, was sich von den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bewährt oder nicht bewährt 
habe, und was demnach als reformbedürftig zu erachten sei. 
Der Beschlußantrag II lautete: „Er begrüßt es mit Befriedi— 
gung, daß die Befugnisse des Reichsversicherungsamtes als Rekurs— 
instanz ungeschmälert fortbestehen sollen.“ 
„Der Centralverband hält jedoch an seinem bisherigen Stand— 
punkt fest, daß auch die sonstige Kompetenz des Reichsversicherungs—
	        
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