Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 677— 
s zu amts in keiner Richtung abgeschwächt werde, ganz besonders nicht 
ächst an die Landeszentralbehörden übertragen werden dürfe, deren 
die Fühlung mit dem Unfallversicherungswesen und den Berufsgenossen— 
eben schaften bisher äußerst gering gewesen ist.“ 
Ein⸗ Beumer wies darauf hin, daß der Gesetzentwurf von 1896 
eisen gegen die Entscheidung der Schiedsgerichte nur das Mittel der 
um Revision hätte zulassen wollen. Die Begründung hätte sich ledig— 
auf⸗ lich auf die Ueberbürdung des Reichsversicherungsamtes berufen. 
die⸗ Damals war vom Centralverbande nachgewiesen worden, daß dieser 
Grund nicht stichhaltig sei, daß vielmehr durch die Vermehrung der 
Der Räthe im Reichsversicherungsamt die erwähnten Unzuträglichkeiten 
men⸗— abgestellt werden könnten. Wenn auch die Beibehaltung des 
tfall⸗ Rekurses in dem vorliegenden Gesetzentwurfe Befriedigung hervor— 
von gerufen habe, so müsse doch an dem Standpunkte festgehalten 
werk, werden, daß die Befugniß des Reichsversicherungsamtes überhaupt 
nach keiner Richtung hin abgeschwächt werden dürfe. Eine Ab— 
rung schwächung aber müsse darin erblickt werden, daß nach 8 76b nicht 
des das Reichsversicherungsamt, sondern die Landeszentralbehörde des 
arak⸗ Sitzes der Berufsgenossenschaft über den Antrag der Berufs— 
igkeit genossenschaft befinden solle, einen Theil des Vermögens in Dar— 
eben, lehen oder vorübergehend in Bankhäusern im Wege des Konto— 
öllig Korrentverkehrs anlegen zu dürfen. Diese Aenderung sei um so weniger 
den⸗ zu verstehen, als nach 8 76 das Reichsversicherungsamt Be— 
erde. stimmungen über die Aufbewahrung von Werthpapieren und Vor— 
ssen⸗ schriften über die Kassen- und Rechnungsführung zu treffen habe. 
ffen⸗ Auch die Bestimmung des 8 106, nach welcher nicht mehr das 
nten, Reichsversicherungsamt, sondern die von der Landeszentralbehörde 
daß näher zu bestimmende andere Behörde die Beschwerdeinstanz be— 
nand züglich der Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes sein 
men solle, müsse der Centralverband aus dem prinzipiellen Grunde 
hzu ablehnen, daß es nicht im Interesse der Rechtsuchenden liegen könne, 
den eine neue Behörde in den Organismus der Unfallversicherung 
vährt eingefügt zu sehen. Hiergegen spreche auch die Thatsache, daß 
die höheren Verwaltungsbehörden der berufsgenossenschaftlichen 
riedi⸗ Thätigkeit im allgemeinen viel zu ferne ständen und demzufolge 
kurs⸗ nicht geeignet seien, an die Stelle des Reichsversicherungsamtes 
zu treten. 
and⸗ Der Beschlußantrag III lautete: „Das Festhalten an der 
ings⸗ dreizehnwöchentlichen Karenzzeit erachtet der Centralverband für
	        
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