678 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
unbedingt nothwendig; sie gehört zu den Grundbedingungen für
das Unfallversicherungsgesetz“.
Der Referent konnte mit Recht darauf verweisen, daß im
Laufe der Jahre über diesen Gegenstand so umfassende Verhand—
lungen stattgefunden hätten, daß die Nothwendigkeit der dreizehn—
wöchentlichen Karenzzeit auch von den Vertretern der Regierung
in so ausgiebiger Weise nachgewiesen worden sei, daß ein weiteres
Eingehen nicht erforderlich erscheine. Seines Erachtens könne die
Reichsregierung das Gesetz unmöglich verabschieden, wenn eine
Mehrheit des Reichstages bezüglich der Karenzzeit eine Aenderung
beschließen und damit die Grundbedingungen des Unfallversicherungs—
wesens gänzlich verschieben wollte.
Beschlußantrag IV: „Der Centralverband erkennt an, daß
durch eine Reihe von Bestimmungen in dem Entwurf eine gerechtere
Normirung der Leistungen bezw. eine Vereinfachung der Ver—
waltung bezweckt wird; er erhebt jedoch Einspruch gegen Erschwer—
nisse, die er besonders darin erblickt, daß
Unfallverletzte nur mit ihrer Zustimmung in andere Heil—
anstalten übergeführt werden dürfen (8 50 Absatz 3);
Genossenschaften außer der Mittheilung an den zum Em—
pfange der Entschädigung Berechtigten, auch der unteren Ver—
waltungsbehörde des Wohnsitzes desselben über die dem Berech—
tigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen haben (8 64);
in derselben Berufsgenossenschaft eine örtliche Spaltung hin—
sichtlich der Bemessung der für die anzulegenden Fonds vor—
geschriebenen Sicherheit nach der verschiedenen Auffassung der
einzelnen Bundesstaaten über den Begriff der Mündelsicher—
heit der Anlagepapiere eintreten soll (8 764)“.
Von dem Centralverbande werde, wie der Referent weiter
bemerkte, gebilligt, daß für Arbeiter, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hätten, nicht der ortsübliche Tagelohn Erwachsener,
sondern derjenige für jugendliche Arbeiter bei der Renten—
berechnung eingesetzt werden solle. (8 56 Absatz 3.) Diese
Aenderung sei durch die Thatsache begründet, daß in nicht seltenen
Fällen der Unfallverletzte mehr Rente bezöge, als seine unverletzten
gleichaltrigen Arbeitsgenossen an Lohn verdienten. Der 8 5b
Absatz IV bestimme, daß in den Fällen des Absatzes III bei Be—
rechnung der Rente für Personen, die vor dem Unfalle bereits
theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des ortsüblichen