Full text: Zweiter Band (2. Band)

678 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
unbedingt nothwendig; sie gehört zu den Grundbedingungen für 
das Unfallversicherungsgesetz“. 
Der Referent konnte mit Recht darauf verweisen, daß im 
Laufe der Jahre über diesen Gegenstand so umfassende Verhand— 
lungen stattgefunden hätten, daß die Nothwendigkeit der dreizehn— 
wöchentlichen Karenzzeit auch von den Vertretern der Regierung 
in so ausgiebiger Weise nachgewiesen worden sei, daß ein weiteres 
Eingehen nicht erforderlich erscheine. Seines Erachtens könne die 
Reichsregierung das Gesetz unmöglich verabschieden, wenn eine 
Mehrheit des Reichstages bezüglich der Karenzzeit eine Aenderung 
beschließen und damit die Grundbedingungen des Unfallversicherungs— 
wesens gänzlich verschieben wollte. 
Beschlußantrag IV: „Der Centralverband erkennt an, daß 
durch eine Reihe von Bestimmungen in dem Entwurf eine gerechtere 
Normirung der Leistungen bezw. eine Vereinfachung der Ver— 
waltung bezweckt wird; er erhebt jedoch Einspruch gegen Erschwer— 
nisse, die er besonders darin erblickt, daß 
Unfallverletzte nur mit ihrer Zustimmung in andere Heil— 
anstalten übergeführt werden dürfen (8 50 Absatz 3); 
Genossenschaften außer der Mittheilung an den zum Em— 
pfange der Entschädigung Berechtigten, auch der unteren Ver— 
waltungsbehörde des Wohnsitzes desselben über die dem Berech— 
tigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen haben (8 64); 
in derselben Berufsgenossenschaft eine örtliche Spaltung hin— 
sichtlich der Bemessung der für die anzulegenden Fonds vor— 
geschriebenen Sicherheit nach der verschiedenen Auffassung der 
einzelnen Bundesstaaten über den Begriff der Mündelsicher— 
heit der Anlagepapiere eintreten soll (8 764)“. 
Von dem Centralverbande werde, wie der Referent weiter 
bemerkte, gebilligt, daß für Arbeiter, die das 16. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hätten, nicht der ortsübliche Tagelohn Erwachsener, 
sondern derjenige für jugendliche Arbeiter bei der Renten— 
berechnung eingesetzt werden solle. (8 56 Absatz 3.) Diese 
Aenderung sei durch die Thatsache begründet, daß in nicht seltenen 
Fällen der Unfallverletzte mehr Rente bezöge, als seine unverletzten 
gleichaltrigen Arbeitsgenossen an Lohn verdienten. Der 8 5b 
Absatz IV bestimme, daß in den Fällen des Absatzes III bei Be— 
rechnung der Rente für Personen, die vor dem Unfalle bereits 
theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des ortsüblichen
	        
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