2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 679
it Tagelohns zugrunde zu legen sei, der dem Maße der bisherigen
7 Erwerbsfähigkeit entspreche. Mit dieser Aenderung werde der
ig Zweck verfolgt, klar auszusprechen, daß es nicht in der Absicht des
ehn⸗ Gesetzes liege eine vor Eintritt des Unfalles bereits vorhandene
rung theilweise Erwerbsunfähigkeit neben den Folgen des Unfalles mit
en zu entschädigen. Von manchen Seiten sei daher das Gegentheil
als gesetzlich vorgeschrieben angesehen worden. Das Reichs⸗
h versicherungsamt aber habe stets im Sinne der vorliegenden Be—
rung stimmung des Entwurfes Recht gesprochen.
igs Die 88 7 Absaß 1, Nr. 1, und 7a Absaß 1 und 88 be—
handeln die Unterbringung eines Unfallverletzten in eine Heil—
daß anstalt und die Unterstützung seiner Angehörigen, sowie das Ver—
un hältniß zu den Krankenkassen. Die Kommission habe die be—
n treffenden Bestimmungen gebilligt. Es erscheine durchaus noth⸗
wendig, daß Krankenhauspflege auch in den Fällen angeordnet
werden könne, in denen „der Zustand oder das Verhalten eine
s fortgesetzte Beobachtung erfordert“. Da die Berufsgenossenschaft
ein Interesse daran habe, den Kranken nicht nur zu heilen, sondern
in in erster Linie ihn wieder erwerbsfähig zu machen, so bestimme der
8 7Ta Absatz 1 mit Recht, daß die Berufsgenossenschaft jeder Zeit,
ech ohne daß es hierzu der Zustimmung des Verletzten bedürfe, ein
69; neues Heilverfahren eintreten lassen könne, wenn begründete An—
nahme vorhanden sei, daß durch dasselbe eine Erhöhung der
Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers zu erzielen sei. Der 88
begrenzt die Ersatzansprüche der Armenverbände, Gemeinden u. s. w.
durch Bestimmungen, an denen es bisher gefehlt habe, und deren
Mangel die Geschäftsthätigkeit der Berufsgenossenschaften in nicht
c geringem Maße erschwert habe.
loch Beumer bemerkte weiter, daß der 8 9 Absatz 4 vom
u Centralverbande bereits gebilligt worden sei. Er bestimmt, daß für
an Unfälle in fremden Betrieben die Berufsgenossenschaft dann zu
entschädigen habe, wenn sich der Unfall bei Betriebshandlungen
bh ereigne, zu welchen ein der Berufsgenossenschaft angehörender Be—
beh triebsunternehmer den Auftrag gegeben und für welche er die Löhne
3 zu zahlen habe.
Daß der Vorstand der Berufsgenossenschaft durch 8 23
Absatz 4 ermächtigt werden solle, unbeschadet seiner eigenen Verant—
cn wortung bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern zu über—
tragen, sei eigentlich selbstverständlich.