Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 681 
satz in Krankheitsfällen, die durch Unfälle herbeigeführt waren, das 
fest⸗ Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Der 8S50 Absatz? 
gen des Entwurfes bestimmte, daß die vorstehend erwähnten Paragraphen 
der des Krankenkassengesetzes auch auf die Knappschaftskassen Anwendung 
ent⸗ finden sollten. Weiter hieß es: „Haben Knappschaftskassen, sonstige 
fall Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten er— 
hen richtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der 
zer⸗ durch Unfall herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann 
des die Landeszentralbehörde anordnen, daß die Mitglieder der be— 
est⸗ treffenden Kassen bis zum Beginn der 14. Woche nach Eintritt des 
Unfalls und mit Genehmigung des Vorstandes dieser Kassen oder 
ner Kassenverbände in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen.“ 
tten Der Referent führte aus, daß mit dieser Bestimmung die größten 
15 Chikanen und Schwierigkeiten den Berufsgenossenschaften würden 
ehr bereitet werden können. 
nze Mit Recht habe die Sektion 1II der Knappschaftsberufs— 
ng, genossenschaft Bochum auf den Segen der medico-mechanischen 
en⸗ Institute hingewiesen, die in ärztlichen Kreisen für geradezu un— 
nt⸗ entbehrlich in solchen Fällen gehalten werden, in denen es sich um 
den die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit handle. 
fs⸗ Diese Anstalten seien in gewissen Kreisen der Unfallverletzten 
eid ganz besonders unbeliebt. Die Sozialdemokratie habe den Ausdruck 
an⸗ „Rentenquetschen“ für sie erfunden. Wenn die Ueberführung der 
satz Unfallverletzten in diese Anstalten von ihrer Zustimmung abhängig 
sen gemacht werden sollte, so würde die Verweigerung derselben voraus— 
er⸗ sichtlich die Regel werden. Auch darin sei das Urtheil der genannten 
icht Sektion der Berufsgenossenschaft durchaus zutreffend, daß nicht selten 
der die Vorsteher kleinerer Gemeindebehörden von ähnlicher Vorein— 
sei. genommenheit gegen die Maßnahmen der Berufsgenossenschaften 
m⸗ beherrscht würden wie der Verletzte selbst, und häufig in nicht 
8⸗ höherem Grade als diese befähigt sein würden die Gründe un— 
len befangen zu würdigen, welche die Berufsgenossenschaft bestimmt 
34 hätten, den Wechsel der Heilanstalt vorzunehmen. Es erscheine 
die endlich auch keineswegs ausgeschlossen, daß die untere Verwaltungs— 
ill⸗ behörde, die häufig gleichzeitig Vertreterin der auf Gemeindekosten 
nk⸗ unterhaltenen Krankenhäuser sei, sich gegen die Ueberführung in ein 
ten anderes Institut aus finanziellen Gründen sträuben würde. Sie 
n⸗ könnte in der Maßnahme der Berufsgenossenschaft eine Schädigung 
gt, der eigenen Anstalt erblicken.
	        
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