Full text: Zweiter Band (2. Band)

682 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Auch gegen den 864 erhob der Referent Einspruch. Dieser 
verpflichte den Vorstand der Berufsgenossenschaft außer der Mit— 
theilung an den zum Empfange der Entschädigung Berechtigten, 
auch der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnortes desselben 
über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. 
Das würde eine viel Arbeit und Kosten verursachende Neuerung 
bedeuten, für die eine praktische Nothwendigkeit nicht vorliege. Sie 
könne um so mehr entbehrt werden, da der 8 101 des Entwurfs 
den Berufsgenossenschaften die Verpflichtung auferlege, den Be— 
hörden sowie den Organen der Invalidenversicherung und der 
Krankenkasse alle Mittheilungen zukommen zu lassen, die für deren 
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit seien. 
Zu dem 8 76a übergehend, führte Dr. Beumer zunächst aus, 
daß nach 8 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der von denjenigen 
Werthen handele, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen, 
Pfandbriefe der Hypothekenbanken durch Beschluß des Bundesrathes 
als mündelsicher erklärt werden könnten. Es sollten jedoch gemäß 
Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
die landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft bleiben, nach denen 
gewisse Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeldern für ge— 
eignet erklärt würden. Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz— 
buches hatten deshalb einzelne Bundesstaaten, insbesondere 
die mittel- und die süddeutschen Staaten, nicht aber Preußen, 
die Pfandbriefe der in ihrem Gebiete ansässigen Hypothekenbanken 
für mündelsicher erklärt. 
Der 8 764 des Gesetzentwurfes lasse die Anlage der Genossen— 
schaftskapitalien nur in den nach 8 1807 des Bürgerlichen Gesetz— 
buches für mündelsicher erklärten Werthen zu, die durch die Landes— 
gesetzgebung für mündelsicher erklärten Papiere jedoch nur insoweit, 
als die Genossenschaft ihren Bezirk nur auf einen oder mehrere 
solcher Bundesstaaten beschränke, in welchen jene Werthpapiere zu 
solcher Anlage zugelassen seien. Erstrecke sich jedoch der Bezirk 
einer Genossenschaft auf solche und andere Bundesstaaten, so solle es 
dem Ermessen der Zentralbehörde der einzelnen Bundesstaaten oder 
dem Bundesrath anheimgegeben sein, zu bestimmen, daß die Genossen— 
schaftskapitalien ganz oder nur in demselben Verhältniß in solchen 
Werthpapieren angelegt werden, in dem die Mitgliederbeiträge aus 
den die Werthpapiere zulassenden Bundesstaaten zu den Gesammt— 
beiträgen der Genossenschaftsmitglieder ständen. Dem Referenten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.