2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitit. 683
ieser erschienen diese Bestimmungen in einem Reichsgesetz um deswegen
Mit⸗ bedenklich, weil die Auswahl der zu den Kapitalsanlagen geeigneten
ten, Papiere nach der durchaus verschiedenen Landesgesetzgebung in den
lben einzelnen Bundesstaaten bemessen werden solle und hierdurch der
hen. Zwiespalt der Ansichten über die Mündelsicherheit auf ein Reichs—
ung institut übertragen werde. Sodann aber erscheine die Bestimmung
Sie des Entwurfes für die Genossenschaftsvorstände erschwerend, weil
urfs sie sich mit der Gesetzgebung der verschiedenen Länder bekannt zu
Be⸗ machen, Verhältnißberechnungen anzustellen und die an sich
der schwankenden Verhältnißbetheiligungen dauernd zu beobachten und
eren hiernach ihre Anlagewerthe ständig zu kontrolliren hätten. Der
Referent erblickte hierin aber eine weitere weitgehende Benach—
aus, theiligung derjenigen Hypothekenbanken, deren Pfandbriefen die
igen Eigenschaft der Mündelsicherheit bisher noch nicht zugesprochen
fen, worden sei. Der Entwurf enthalte auch insofern eine Unbilligkeit,
thes als ein Theil der Mitglieder sich die Anlage des Genossenschafts—
mäß vermögens in Pfandbriefen, die ein fremder Bundesstaat zugelassen
buch habe, gefallen lassen müsse und trotzdem für einen etwaigen Aus—
men fall an solchen Papieren mit einstehen müßte. Schließlich erachtete
ge— der Referent diese Bestimmungen des Entwurfes deswegen für un—
setz⸗ haltbar, weil den betheiligten Bundesregierungen und dem Bundes—
dere rathe die Möglichkeit gegeben werde, durch ihren Einspruch gegen
ßen, Kapitalsanlage in Pfandbriefen überhaupt die durch die Landes—
ken gesetzgebung herbeigeführte Mündelsicherheit von Werthpapieren hin—
sichtlich der Unfallversicherung zu beseitigen und insoweit die Landes—
sen⸗ gesetzgebung unwirksam zu machen.
setz⸗ Durch diese Bestimmung des Entwurfes würde ein unhalt—
des⸗ barer Zustand geschaffen werden. Er werde nur dadurch beseitigt
veit, werden können, daß die Pfandbriefe aller deutschen Hypotheken—
rere banken zur Anlage des Genossenschaftsvermögens für geeignet
zu erklärt würden, und der 8 764 etwa folgende Fassung erhielte:
zirk „Die Kapitalsanlagen der Genossenschaften dürfen nur in
e es den nach 8 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
der nach 8 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
sen⸗ reichs- oder landesgesetzlich für mündelsicher erklärten Werthen,
hen sowie in Pfandbriefen der deutschen Hypothekenbanken erfolgen.“
aus Würde der 8 76a in der Fassung des Entwurfs zum Gesetz
mt⸗ erhoben, so könnte der eigenthümliche Fall eintreten, daß in einer
tten Berufsgenossenschaft, die in Preußen ihren Sitz habe, und an der