Full text: Zweiter Band (2. Band)

684 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Hessen und Preußen betheiligt sind, die in Frankfurt ansässigen 
beiden Banken, nämlich die Frankfurter Hypothekenbank und die 
landwirthschaftliche Kreditbank, für den hessischen Theil des Ge— 
nossenschaftsvermögens ihre Pfandbriefe als mündelsichere Anlage 
betrachtet sehen würden, für den preußischen Staat jedoch nicht. 
Nach preußischem Begriffe würde mithin der entsprechende Theil 
des Genossenschaftsvermögens nicht als vorschriftsmäßig angelegt 
gelten, wohl aber nach der Auffassung des Bundesraths und der 
Regierung des Großherzogthums Hessen. Besondere Bedeutung 
gewinne dieser Fall, wenigstens von theoretischem Standpunkte 
aus, noch dadurch, daß die preußischen Mitglieder der Genossen— 
schaft für den etwa an diesen Anlagewerthen entstehenden Ausfall 
ganz ebenso aufkommen müßten, wie die hessischen. 
Der Beschlußantrag V lautete: „Die Vermehrung der 
Leistungen der Unfallversicherung, soweit sie, der Billigkeit ent— 
sprechend, bestimmt ist anerkannte Härten zu beseitigen und Lücken 
auszufüllen, erkennt der Centralverband an; er erhebt jedoch 
Widerspruch gegen die, mit einer starken Belastung der Berufs— 
genossenschaften verbundene allgemeine Erhöhung der Kinderrenten 
von 15 auf 20 pCt. (& 6a)“ 
„Zu einer größeren Leistung würde auch die Bestimmung 
führen, daß an die Stelle der von den Zentralpostbehörden zu 
leistenden Auslagen, Theilzahlungen von den Berufsgenossenschaften 
erhoben werden können. Hierin erblickt der Centralverband eine 
Minderung der Leistung des Reiches für die Arbeiterversicherung, 
gegen die er Einspruch erhebt.“ 
Der Referent bemerkte, daß der Centralverband die Ver— 
mehrung der Lasten insoweit anerkenne, als sie der Billigkeit ent— 
spreche und anerkannte Härten beseitige. Dazu zähle er nicht die 
allgemeine Erhöhung der Renten für Kinder von 15 auf 20 pCt. 
Zunächst enthalte diese Bestimmung eine Bevorzugung der Familien 
mit wenigen Kindern, gegenüber denen, die mit zahlreichen Kindern 
gesegnet seien; denn über den Höchstbetrag der Rente für Ange— 
hörige von 60 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes werde bei noch so 
großer Familie nicht hinausgegangen. Andererseits aber bedeute 
die Neuerung eine große Belastung, die um so weniger nothwendig 
erscheine, als die bisherige Rente für Kinder sich als auskömmlich 
für den Unterhalt erwiesen habe. Wie hoch sich die Mehrbelastung 
stellen würde, zeige eine von der Sektion II der Knappschafts—
	        
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