684 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Hessen und Preußen betheiligt sind, die in Frankfurt ansässigen
beiden Banken, nämlich die Frankfurter Hypothekenbank und die
landwirthschaftliche Kreditbank, für den hessischen Theil des Ge—
nossenschaftsvermögens ihre Pfandbriefe als mündelsichere Anlage
betrachtet sehen würden, für den preußischen Staat jedoch nicht.
Nach preußischem Begriffe würde mithin der entsprechende Theil
des Genossenschaftsvermögens nicht als vorschriftsmäßig angelegt
gelten, wohl aber nach der Auffassung des Bundesraths und der
Regierung des Großherzogthums Hessen. Besondere Bedeutung
gewinne dieser Fall, wenigstens von theoretischem Standpunkte
aus, noch dadurch, daß die preußischen Mitglieder der Genossen—
schaft für den etwa an diesen Anlagewerthen entstehenden Ausfall
ganz ebenso aufkommen müßten, wie die hessischen.
Der Beschlußantrag V lautete: „Die Vermehrung der
Leistungen der Unfallversicherung, soweit sie, der Billigkeit ent—
sprechend, bestimmt ist anerkannte Härten zu beseitigen und Lücken
auszufüllen, erkennt der Centralverband an; er erhebt jedoch
Widerspruch gegen die, mit einer starken Belastung der Berufs—
genossenschaften verbundene allgemeine Erhöhung der Kinderrenten
von 15 auf 20 pCt. (& 6a)“
„Zu einer größeren Leistung würde auch die Bestimmung
führen, daß an die Stelle der von den Zentralpostbehörden zu
leistenden Auslagen, Theilzahlungen von den Berufsgenossenschaften
erhoben werden können. Hierin erblickt der Centralverband eine
Minderung der Leistung des Reiches für die Arbeiterversicherung,
gegen die er Einspruch erhebt.“
Der Referent bemerkte, daß der Centralverband die Ver—
mehrung der Lasten insoweit anerkenne, als sie der Billigkeit ent—
spreche und anerkannte Härten beseitige. Dazu zähle er nicht die
allgemeine Erhöhung der Renten für Kinder von 15 auf 20 pCt.
Zunächst enthalte diese Bestimmung eine Bevorzugung der Familien
mit wenigen Kindern, gegenüber denen, die mit zahlreichen Kindern
gesegnet seien; denn über den Höchstbetrag der Rente für Ange—
hörige von 60 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes werde bei noch so
großer Familie nicht hinausgegangen. Andererseits aber bedeute
die Neuerung eine große Belastung, die um so weniger nothwendig
erscheine, als die bisherige Rente für Kinder sich als auskömmlich
für den Unterhalt erwiesen habe. Wie hoch sich die Mehrbelastung
stellen würde, zeige eine von der Sektion II der Knappschafts—