2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 691
hme zur Beitragszahlung verpflichtet. Diese Beitragszahlung sei aber
isses keineswegs von dem freien Willen der Betreffenden abhängig. Diese
Bei seien vielmehr durch Reichsgesetz ebenso zur Zahlung der Beiträge
mie für die Unfallversicherung, wie zur Zahlung ihrer Steuern ver—
eine pflichtet. In diesem gesetzlichen Zwange, der einem so erheblichen
der und leistungsfähigen Theile des Volkes auferlegt sei, müsse ein
Ler— wesentliches Moment der Sicherung erblickt werden. Der Grund,
imie daß bei Krisen und bei wirthschaftlichen Nothständen, die durch
des längere kriegerische Ereignisse eintreten könnten, der Kreis der zur
an⸗ Beitragszahlung Verpflichteten möglicherweise leistungsunfähig
als werden könnte, dürfte in gewissem Grade vielleicht als berechtigt
die anerkannt werden; aber um solche Krisen zu überwinden, seien bei
sicht der staatlichen Versicherung hohe Reservefonds vorhanden, die aller
menschlichen Voraussicht nach auch genügen würden. Auf die
die Ansammlung sehr kräftiger Reserven sowohl bei der Unfall- wie
sei bei der Invalidenversicherung habe der Centralverband, wie alle
igs⸗ die wirthschaftlichen Körperschaften, die mit ihm in dieser Be—
vor— ziehung übereinstimmend gewesen seien, stets das größte Gewicht
oth⸗ gelegt.
in Es könnte nun freilich die Frage auftauchen, ob im Falle
nige eines gänzlichen Verfalles von Industrie und Gewerbe, diese
bei⸗ Reserven sich als ausreichend erweisen würden. In dieser Beziehung
rten glaubte der Referent darauf hinweisen zu dürfen, daß ein solcher
nter gänzlicher Verfall des gewerblichen Lebens, der deutschen Güter—
erzeugung, unzweifelhaft verbunden sein müßte mit dem gänzlichen
chen Verfall des deutschen Reiches. Wenn dieser unglückliche Zustand
gen, eintreten sollte, dann würden auch die größten angesammelten
für Kapitalien nur noch wenig oder gar keine Bedeutung mehr haben.
den Wenn die Einzelstaaten, die bei der Invalidenversicherung, und
des wenn auch das Reich, das durch den 8 33 des Entwurfes für das
erte neue Unfallversicherungsgesetz für die Leistungsfähigkeit der Berufs—
aßt. genossenschaften einzustehen hätten, leistungsunfähig werden sollten,
Bei⸗ derart, daß sowohl die Einzelstaaten, wie das Reich nicht mehr in
ing; der Lage sein würden, durch Anleihen das aufzubringen, was zur
von Fortführung der Arbeiterversicherung nothwendig wäre, so würden
aber auch jedenfalls diejenigen Papiere, in denen das Deckungskapital
hen angelegt sei — die Staatspapiere wie die sonstigen mündelsicheren
rbe, Papiere — ihre Wirkung verlieren. Sie würden mit dem wirth—
trie, schaftlichen Verfall des Staates und dem Niederbruch des Staats—
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