Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 691 
hme zur Beitragszahlung verpflichtet. Diese Beitragszahlung sei aber 
isses keineswegs von dem freien Willen der Betreffenden abhängig. Diese 
Bei seien vielmehr durch Reichsgesetz ebenso zur Zahlung der Beiträge 
mie für die Unfallversicherung, wie zur Zahlung ihrer Steuern ver— 
eine pflichtet. In diesem gesetzlichen Zwange, der einem so erheblichen 
der und leistungsfähigen Theile des Volkes auferlegt sei, müsse ein 
Ler— wesentliches Moment der Sicherung erblickt werden. Der Grund, 
imie daß bei Krisen und bei wirthschaftlichen Nothständen, die durch 
des längere kriegerische Ereignisse eintreten könnten, der Kreis der zur 
an⸗ Beitragszahlung Verpflichteten möglicherweise leistungsunfähig 
als werden könnte, dürfte in gewissem Grade vielleicht als berechtigt 
die anerkannt werden; aber um solche Krisen zu überwinden, seien bei 
sicht der staatlichen Versicherung hohe Reservefonds vorhanden, die aller 
menschlichen Voraussicht nach auch genügen würden. Auf die 
die Ansammlung sehr kräftiger Reserven sowohl bei der Unfall- wie 
sei bei der Invalidenversicherung habe der Centralverband, wie alle 
igs⸗ die wirthschaftlichen Körperschaften, die mit ihm in dieser Be— 
vor— ziehung übereinstimmend gewesen seien, stets das größte Gewicht 
oth⸗ gelegt. 
in Es könnte nun freilich die Frage auftauchen, ob im Falle 
nige eines gänzlichen Verfalles von Industrie und Gewerbe, diese 
bei⸗ Reserven sich als ausreichend erweisen würden. In dieser Beziehung 
rten glaubte der Referent darauf hinweisen zu dürfen, daß ein solcher 
nter gänzlicher Verfall des gewerblichen Lebens, der deutschen Güter— 
erzeugung, unzweifelhaft verbunden sein müßte mit dem gänzlichen 
chen Verfall des deutschen Reiches. Wenn dieser unglückliche Zustand 
gen, eintreten sollte, dann würden auch die größten angesammelten 
für Kapitalien nur noch wenig oder gar keine Bedeutung mehr haben. 
den Wenn die Einzelstaaten, die bei der Invalidenversicherung, und 
des wenn auch das Reich, das durch den 8 33 des Entwurfes für das 
erte neue Unfallversicherungsgesetz für die Leistungsfähigkeit der Berufs— 
aßt. genossenschaften einzustehen hätten, leistungsunfähig werden sollten, 
Bei⸗ derart, daß sowohl die Einzelstaaten, wie das Reich nicht mehr in 
ing; der Lage sein würden, durch Anleihen das aufzubringen, was zur 
von Fortführung der Arbeiterversicherung nothwendig wäre, so würden 
aber auch jedenfalls diejenigen Papiere, in denen das Deckungskapital 
hen angelegt sei — die Staatspapiere wie die sonstigen mündelsicheren 
rbe, Papiere — ihre Wirkung verlieren. Sie würden mit dem wirth— 
trie, schaftlichen Verfall des Staates und dem Niederbruch des Staats— 
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