696 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Vopelius-Sulzbach glaubte anheim geben zu sollen, den
Antrag in zwei Theile zu zerlegen. Man könne es wohl für
unzulässig erachten, daß das Reichsversicherungsamt in das Selbst—
verwaltungsrecht der Berufsgenossenschaften mit dem Erlaß von
Vorschriften über die Geschäftsführung eingreife. Eine andere
Frage sei für ihn, ob dem Reichsversicherungsamt nicht die Vor—
schriften über das Rechnungs- und Kassenwesen übergeben werden
sollten. Je mehr seitens der Behörden das Kassenwesen regle—
mentirt werde, um so größer sei die Verantwortung für sie.
Dieser Ansicht schloß sich Götze an. Dem widersprach Dr.
Neißer-Breslau. Er erblickte auch in dem neuen zweiten Absatz des
872 eine Gefährdung der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung.
Seines Erachtens werde das Reichsversicherungsamt durch das ihm
in 8 88 zugestandene allgemeine Aufsichtsrecht vollkommen in den
Stand gesetzt Unregelmäßigkeiten, die bei der Verwaltung einer
Berufsgenossenschaft hervortreten sollten, wirksam zu steuern.
Eine längere Erörterung, an der sich außer den Vorher—
erwähnten noch mehrere Vertreter der Berufsgenossenschaften be—
theiligten, ergab, daß die Ansichten über die in Rede stehende
Frage in den zunächst betheiligten Kreisen getheilt waren. Bei
der Abstimmung wurde der Beschlußantrag II mit dem von
König gestellten Zusatz angenommen.
Zu dem Beschlußantrag III bemerkte Dr. Neißer, daß die
Karenzzeit nicht in vollem Umfange aufrecht erhalten, sondern mit
dem 8 56 durchbrochen sei. Das geschehe mit der Bestimmung, nach
der, wenn das Heilverfahren vor Ablauf der 13. Woche beendet
sei, das Krankengeld wegfalle. Bestehe aber dennoch bei dem
Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fort, so solle
die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der 13. Woche eine der
Einbuße der Erwerbsfähigkeit entsprechende Rente bis zur Höhe
des Krankengeldes zahlen.
Der Vorsitzende Geh. Finanzrath Jencke verwies darauf, daß
der Centralverband, wenn er dieser Anregung Folge geben wollte,
sich in Widerspruch setzen würde zu dem, was er früher selbst als
vollkommen begründet bezeichnet habe. Die Forderung, der durch
die in Rede stehende Bestimmung Rechnung getragen werde, sei
alt und in den Kreisen des Centralverbandes immer für berechtigt
erklärt worden. Sie betreffe den Fall, in dem das Heilverfahren vor
Ablauf der dreizehnwöchigen Frist abgeschlossen sei. In solchem