Full text: Zweiter Band (2. Band)

696 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Vopelius-Sulzbach glaubte anheim geben zu sollen, den 
Antrag in zwei Theile zu zerlegen. Man könne es wohl für 
unzulässig erachten, daß das Reichsversicherungsamt in das Selbst— 
verwaltungsrecht der Berufsgenossenschaften mit dem Erlaß von 
Vorschriften über die Geschäftsführung eingreife. Eine andere 
Frage sei für ihn, ob dem Reichsversicherungsamt nicht die Vor— 
schriften über das Rechnungs- und Kassenwesen übergeben werden 
sollten. Je mehr seitens der Behörden das Kassenwesen regle— 
mentirt werde, um so größer sei die Verantwortung für sie. 
Dieser Ansicht schloß sich Götze an. Dem widersprach Dr. 
Neißer-Breslau. Er erblickte auch in dem neuen zweiten Absatz des 
872 eine Gefährdung der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung. 
Seines Erachtens werde das Reichsversicherungsamt durch das ihm 
in 8 88 zugestandene allgemeine Aufsichtsrecht vollkommen in den 
Stand gesetzt Unregelmäßigkeiten, die bei der Verwaltung einer 
Berufsgenossenschaft hervortreten sollten, wirksam zu steuern. 
Eine längere Erörterung, an der sich außer den Vorher— 
erwähnten noch mehrere Vertreter der Berufsgenossenschaften be— 
theiligten, ergab, daß die Ansichten über die in Rede stehende 
Frage in den zunächst betheiligten Kreisen getheilt waren. Bei 
der Abstimmung wurde der Beschlußantrag II mit dem von 
König gestellten Zusatz angenommen. 
Zu dem Beschlußantrag III bemerkte Dr. Neißer, daß die 
Karenzzeit nicht in vollem Umfange aufrecht erhalten, sondern mit 
dem 8 56 durchbrochen sei. Das geschehe mit der Bestimmung, nach 
der, wenn das Heilverfahren vor Ablauf der 13. Woche beendet 
sei, das Krankengeld wegfalle. Bestehe aber dennoch bei dem 
Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fort, so solle 
die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der 13. Woche eine der 
Einbuße der Erwerbsfähigkeit entsprechende Rente bis zur Höhe 
des Krankengeldes zahlen. 
Der Vorsitzende Geh. Finanzrath Jencke verwies darauf, daß 
der Centralverband, wenn er dieser Anregung Folge geben wollte, 
sich in Widerspruch setzen würde zu dem, was er früher selbst als 
vollkommen begründet bezeichnet habe. Die Forderung, der durch 
die in Rede stehende Bestimmung Rechnung getragen werde, sei 
alt und in den Kreisen des Centralverbandes immer für berechtigt 
erklärt worden. Sie betreffe den Fall, in dem das Heilverfahren vor 
Ablauf der dreizehnwöchigen Frist abgeschlossen sei. In solchem
	        
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