Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 697 
den Falle könne es kommen, daß der Verletzte von der Krankenkasse 
für nichts mehr zu erhalten habe, aber auch von der Unfallversicherung 
lbst⸗ noch nichts erhalte und daher vollständig hilflos sei. Jencke ver— 
von weist als Beispiel auf den Fall, in dem einem Unfallverletzten ein 
dere Bein amputirt sei. Es könne wohl vorkommen, daß der Stumpf 
zor⸗ nach 4 bis 5 Wochen vernarbt, und damit der Heilungsprozeß 
den abgeschlossen sei. In diesem Falle würde mit der Entlassung aus 
gle— dem Krankenhaus die Krankenunterstützung aufhören, die Unfall— 
versicherung aber zur Zahlung noch nicht verpflichtet sein, damit 
Dr. werde der von dem Unfall Betroffene der Hilflosigkeit preisgegeben 
des sein. Diese Lücke sei von dem Centralverbande immer für 
ng. unbillig erachtet worden. Die zur Abhilfe eingesetzte Be— 
ihm stimmung sei auch bereits in der früheren Vorlage enthalten ge— 
den wesen, und der Centralverband habe damals keinen Widerspruch 
iner erhoben. Das sollte er, seines Erachtens, auch jetzt nicht thun. 
Diese Ausführungen des Vorsitzenden fanden die Zustimmung 
her⸗ noch weiterer Mitglieder der Versammlung. Insbesondere bemerkte 
be⸗ Hahne-Magdeburg, daß die unter seinem Vorsitz stehende Zucker— 
nde berufsgenossenschaft schon seit vielen Jahren die Maßregel einge— 
Bei führt habe, den verletzten Personen nach eingetretener Heilung 
on schon während der Karenzzeit die Rente zu gewähren. Es hätten 
sich dieserhalb nicht die geringsten Anstände gezeigt; nach seiner 
die Ueberzeugung werde diese Bestimmung des Entwurfes mit vollem 
mit Recht angenommen werden. 
nach Der Beschlußantrag III wurde hierauf unverändert angenommen. 
idet Bei Besprechung des Beschlußantrages IV wurde von General— 
dem sekretär Stumpf-Osnabrück der Wunsch ausgesprochen, es als 
olle erschwerend zu bezeichnen, daß, gemäß den in 879b enthaltenen 
der Bestimmungen, vor Genehmigung der Unfallverhütungsvorschriften 
öhe durch das Reichsversicherungsamt erst den Landeszentralbehörden der 
betreffenden Bundesstaaten Gelegenheit gegeben werden solle, sich über 
daß sie zu äußern. Ueber solche Vorschriften könnten sehr verschiedene 
lte, Auffassungen herrschen. Der Redner meinte, daß die lange Praxis 
als des Reichsversicherungsamtes es vollständig ausreichend erscheinen 
irch lasse, wenn dieses allein die betreffenden Vorschriften prüfe und fest— 
sei stelle. Die Heranziehung der Landeszentralbehörden zur Aeußerung 
tigt über Vorschläge, die von den Berufsgenossenschaften gemacht würden, 
or werde die Erledigung nur in die Länge ziehen und zu ganz un— 
em zweckmäßigen Auseinandersetzungen führen.
	        
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