2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 697
den Falle könne es kommen, daß der Verletzte von der Krankenkasse
für nichts mehr zu erhalten habe, aber auch von der Unfallversicherung
lbst⸗ noch nichts erhalte und daher vollständig hilflos sei. Jencke ver—
von weist als Beispiel auf den Fall, in dem einem Unfallverletzten ein
dere Bein amputirt sei. Es könne wohl vorkommen, daß der Stumpf
zor⸗ nach 4 bis 5 Wochen vernarbt, und damit der Heilungsprozeß
den abgeschlossen sei. In diesem Falle würde mit der Entlassung aus
gle— dem Krankenhaus die Krankenunterstützung aufhören, die Unfall—
versicherung aber zur Zahlung noch nicht verpflichtet sein, damit
Dr. werde der von dem Unfall Betroffene der Hilflosigkeit preisgegeben
des sein. Diese Lücke sei von dem Centralverbande immer für
ng. unbillig erachtet worden. Die zur Abhilfe eingesetzte Be—
ihm stimmung sei auch bereits in der früheren Vorlage enthalten ge—
den wesen, und der Centralverband habe damals keinen Widerspruch
iner erhoben. Das sollte er, seines Erachtens, auch jetzt nicht thun.
Diese Ausführungen des Vorsitzenden fanden die Zustimmung
her⸗ noch weiterer Mitglieder der Versammlung. Insbesondere bemerkte
be⸗ Hahne-Magdeburg, daß die unter seinem Vorsitz stehende Zucker—
nde berufsgenossenschaft schon seit vielen Jahren die Maßregel einge—
Bei führt habe, den verletzten Personen nach eingetretener Heilung
on schon während der Karenzzeit die Rente zu gewähren. Es hätten
sich dieserhalb nicht die geringsten Anstände gezeigt; nach seiner
die Ueberzeugung werde diese Bestimmung des Entwurfes mit vollem
mit Recht angenommen werden.
nach Der Beschlußantrag III wurde hierauf unverändert angenommen.
idet Bei Besprechung des Beschlußantrages IV wurde von General—
dem sekretär Stumpf-Osnabrück der Wunsch ausgesprochen, es als
olle erschwerend zu bezeichnen, daß, gemäß den in 879b enthaltenen
der Bestimmungen, vor Genehmigung der Unfallverhütungsvorschriften
öhe durch das Reichsversicherungsamt erst den Landeszentralbehörden der
betreffenden Bundesstaaten Gelegenheit gegeben werden solle, sich über
daß sie zu äußern. Ueber solche Vorschriften könnten sehr verschiedene
lte, Auffassungen herrschen. Der Redner meinte, daß die lange Praxis
als des Reichsversicherungsamtes es vollständig ausreichend erscheinen
irch lasse, wenn dieses allein die betreffenden Vorschriften prüfe und fest—
sei stelle. Die Heranziehung der Landeszentralbehörden zur Aeußerung
tigt über Vorschläge, die von den Berufsgenossenschaften gemacht würden,
or werde die Erledigung nur in die Länge ziehen und zu ganz un—
em zweckmäßigen Auseinandersetzungen führen.