Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 705 
auch der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes desselben 
das über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu 
and⸗ machen haben, die Bestimmung, durch welche den Berufsgenossen— 
mirt schaften anheimgegeben werde, ihre Leistungen nach freiem Ermessen 
tete. über die gesetzlichen Beiträge hinaus zu erhöhen und die anderweite 
und Regelung der Fristen für die Herabsetzung einer Rente nach der 
tan ersten Rentenfeststellung. 
Ausdrücklich wurde erklärt, daß der Centralverband hinsichtlich 
alle dieser Punkte seine Ansicht nicht geändert habe, daß vielmehr seine 
enen Bedenken ungeschwächt fortbeständen. Er verzichte jedoch darauf 
nehr seinen Widerspruch hier nochmals eingehend zu begründen, da leider 
diese die Ergebnißlosigkeit vorauszusehen sei. 
lüsse Dagegen halte es der Centralverband im Interesse der von 
eren ihm vertretenen Industrie für seine Pflicht, bezüglich des 8 20 des 
ß zu Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall— 
und versicherungsgesetze, gewisse Aenderungen zu beantragen und gegen 
dem einzelne besonders bedeutungsvolle und tiefeingreifende Beschlüsse 
fall— der XXI. Kommission zu dem Entwurf eines Gewerbe-Unfall— 
ver⸗ versicherungsgesetzes entschiedenen Widerspruch zu erheben. Auf die 
Hervorhebung weniger bedeutungsvoller Beschlüsse der Kommission, 
an⸗ in denen der Centralverband eine nachtheilige Gestaltung der 
lner Unfallversicherung erblicke, verzichte er. 
inde Der 8 20 bestimme nach der von der Kommission geänderten 
ieser Fassung: „Die Genossenschaften sind berechtigt, unter Berücksichtigung 
and der landesgesetzlichen Vorschriften Einrichtungen zu treffen 
Be⸗ 1. zur Versicherung der im 8 96 des Gewerbe-Unfall— 
setz, versicherungsgesetzes, 8 117 des Unfallversicherungsgesetzes für Land— 
und und Forstwirthschaft, 8 110 des See⸗-Unfallversicherungsgesetzes be— 
iger zeichneten Personen gegen Haftpflicht.“ 
lle, „Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Wird 
von jedoch eine Haftpflichtversicherung bei einer landwirthschaftlichen 
ien. Berufsgenossenschaft eingerichtet, so sind die Berufsgenossen ver— 
tlen pflichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenschafts— 
irch versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Soweit es sich 
etzte um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
ihrt handelt, darf bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei 
der Drittel durch Versicherung gedeckt werden.“ 
ten Die Einrichtung der Haftpflichtversicherung durch die Berufs— 
genossenschaften sei vom Centralverbande als durchaus wünschens— 
45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.