Full text: Zweiter Band (2. Band)

706 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
werth bezeichnet worden. Bei eingehenderer Erwägung mit Bezug 
auf die unbedingte Zustimmung seien jedoch Bedenken entstanden 
hinsichtlich der von dem Entwurfe gegebenen und von der Kom— 
mission beibehaltenen Bestimmung, daß nur zwei Drittel des durch 
die Haftpflicht entstandenen Anspruches von der Versicherung ge— 
deckt werden sollten. Diese Einschränkung würde zur Folge haben, 
daß die Betriebsunternehmer für das letzte Drittel Deckung bei 
der Privatversicherung suchen müßten. Die Errichtung der berufs— 
genossenschaftlichen Haftpflichtversicherung bezwecke aber doch wohl 
in erster Reihe, die Betriebsunternehmer von der Privatversicherung, 
deren Beiträge aus naheliegenden Gründen immer würden höher 
sein müssen, unabhängig zu machen. Unter diesen Umständen sei 
anzunehmen, daß die meisten Betriebsunternehmer vorziehen würden 
ganz bei der Privatversicherung zu bleiben, als bei der Berufs— 
genossenschaft noch eine dritte Art der Versicherung abzuschließen. 
Der Zweck der in Rede stehenden Bestimmung würde daher nur 
erreicht werden können, wenn die berufsgenossenschaftliche Haftpflicht— 
versicherung ihren Mitgliedern für den ganzen Schadenanspruch, 
der auf Grund haftpflichtiger reichs- und landesgesetzlicher Be— 
stimmungen an sie erhoben werden konnte, vollen Ersatz leisten 
würde. Eine Ausnahme würde nur zu machen sein, wenn der 
die Haftpflicht verursachende Fall von dem Betriebsunternehmer 
vorsätzlich herbeigeführt worden sei. In diesem Fall würde keine 
Ersatzleistung irgend welcher Art, auch nicht in Höhe von zwei 
Dritteln, zu gewähren sein. 
Die bereits bestehenden berufsgenossenschaftlichen Haftpflicht— 
versicherungen leisteten schon jetzt, wegen des Wettbewerbes der Privat⸗ 
gesellschaften, vollen Ersatz, abgesehen von den vorsätzlich herbei— 
geführten Fällen. Die Bestimmung, nach der nur für zwei Drittel 
des Schadens Ersatz geleistet werden dürfe, würde für die ver— 
sicherten Mitglieder dieser Genossenschaften daher einen Rückschritt 
bedeuten. Der 8 96 des Unfallversicherungsgesetzes, der die straf— 
rechtliche Verurtheilung desjenigen Betriebsunternehmers zur Voraus— 
setzung habe, der den Betriebsunfall durch Fahrlässigkeit verschulde, 
biete bereits erheblichen Schutz gegen leichtsinnige Betriebsunter— 
nehmer. Dieser Schutz könnte durch geeignete Maßnahmen der 
Haftpflichtgenossenschaften noch erhöht werden. 
Die dem 8 20 von der Kommission gegebene Fassung schließe 
den Ersatz eines aus der Haftpflicht entstandenen Schadens bis zu
	        
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