2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 707
zug zwei Dritteln seines Betrages nicht aus, auch wenn die Entstehung
den des Anspruches auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückgeführt werden
om— könnte. Der Centralverband erachtet es zweifellos für richtiger,
irch die Entschädigung im Falle der Fahrlässigkeit voll eintreten zu
ge⸗ lassen und bei vorliegender Vorsätzlichkeit jede Entschädigung aus—
en, zuschließen. Bei den bestehenden genossenschaftlichen Haftpflicht—
bei versicherungen werde theilweise bereits nach diesen Grundsätzen
ifs⸗ verfahren. Die Einschränkung des Schadenersatzes auf zwei Drittel
ohl im Falle der Fahrlässigkeit müsse schon um deswegen als unbillig
ng, erscheinen, weil der Rentenanspruch des Verletzten bei grober
her Fahrlässigkeit ungeschmälert anerkannt werden müsse. Daher solle
sei den Betriebsunternehmern nicht versagt sein, sich für den Fall
den vorkommender Fahrlässigkeit zu decken, zumal wenn er dies auf
ifs⸗ eigene Kosten thue. Der Centralverband beantragte daher die
zen. Streichung der Bestimmung in dem 82 Absatz 2 des Unfallver—
nur sicherungsgesetzes, nach welcher, wenn es sich um Haftpflichtansprüche
cht— aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handle, bei der eventuell
uch, zu errichtenden berufsgenossenschaftlichen Haftpflichtversicherung nicht
Be⸗ mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden dürfe.
ten Er beantragte ferner die an betreffender Stelle vorzunehmende
der Einschaltung einer Bestimmung, die im Falle vorliegender Fahr—
mer lässigkeit den vollen Ersatz des Schadenanspruches gewährleiste, bei
ine festgestelltem Vorsatz aber jede Ersatzleistung versage.
wei Die Kommission habe in dem 8 20 Absatz 2 die Bestimmung
eingeschaltet, daß bei der Haftpflichtversicherung einer landwirth—
cht⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaft deren Mitglieder verpflichtet seien,
at⸗ der Haftpflichtversicherung beizutreten, wenn dies in der Genossen—
bei⸗ schaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werde. Damit
ttel sollte die Haftpflichtversicherung unter gewissen Voraussetzungen eine
er⸗ Zwangsversicherung für die Genossen werden.
ritt Diese Bestimmung erachtete der Centralverband für durchaus
af⸗ zweckmäßig. Durch sie würden zahlreiche Betriebsunternehmer zur
us⸗ Vorsicht gezwungen werden, die sich überhaupt nicht versichern,
lde, weil sie entweder die ihnen aus der gesetzlichen Haftpflicht drohende
ter⸗ Gefahr gar nicht kennen oder weil sie aus Sorglosigkeit dieser
der Gefahr keine Beachtung zuwenden. Ferner würden durch den
Beitritt sämmtlicher Mitglieder zu der berufsgenossenschaftlichen
eße Haftpflichtversicherung die Prämien auf den thunlichst niedrigsten
zu Betrag herabgedrückt werden. Der Centralverband beantrage daher,
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