Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 707 
zug zwei Dritteln seines Betrages nicht aus, auch wenn die Entstehung 
den des Anspruches auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückgeführt werden 
om— könnte. Der Centralverband erachtet es zweifellos für richtiger, 
irch die Entschädigung im Falle der Fahrlässigkeit voll eintreten zu 
ge⸗ lassen und bei vorliegender Vorsätzlichkeit jede Entschädigung aus— 
en, zuschließen. Bei den bestehenden genossenschaftlichen Haftpflicht— 
bei versicherungen werde theilweise bereits nach diesen Grundsätzen 
ifs⸗ verfahren. Die Einschränkung des Schadenersatzes auf zwei Drittel 
ohl im Falle der Fahrlässigkeit müsse schon um deswegen als unbillig 
ng, erscheinen, weil der Rentenanspruch des Verletzten bei grober 
her Fahrlässigkeit ungeschmälert anerkannt werden müsse. Daher solle 
sei den Betriebsunternehmern nicht versagt sein, sich für den Fall 
den vorkommender Fahrlässigkeit zu decken, zumal wenn er dies auf 
ifs⸗ eigene Kosten thue. Der Centralverband beantragte daher die 
zen. Streichung der Bestimmung in dem 82 Absatz 2 des Unfallver— 
nur sicherungsgesetzes, nach welcher, wenn es sich um Haftpflichtansprüche 
cht— aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handle, bei der eventuell 
uch, zu errichtenden berufsgenossenschaftlichen Haftpflichtversicherung nicht 
Be⸗ mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden dürfe. 
ten Er beantragte ferner die an betreffender Stelle vorzunehmende 
der Einschaltung einer Bestimmung, die im Falle vorliegender Fahr— 
mer lässigkeit den vollen Ersatz des Schadenanspruches gewährleiste, bei 
ine festgestelltem Vorsatz aber jede Ersatzleistung versage. 
wei Die Kommission habe in dem 8 20 Absatz 2 die Bestimmung 
eingeschaltet, daß bei der Haftpflichtversicherung einer landwirth— 
cht⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaft deren Mitglieder verpflichtet seien, 
at⸗ der Haftpflichtversicherung beizutreten, wenn dies in der Genossen— 
bei⸗ schaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werde. Damit 
ttel sollte die Haftpflichtversicherung unter gewissen Voraussetzungen eine 
er⸗ Zwangsversicherung für die Genossen werden. 
ritt Diese Bestimmung erachtete der Centralverband für durchaus 
af⸗ zweckmäßig. Durch sie würden zahlreiche Betriebsunternehmer zur 
us⸗ Vorsicht gezwungen werden, die sich überhaupt nicht versichern, 
lde, weil sie entweder die ihnen aus der gesetzlichen Haftpflicht drohende 
ter⸗ Gefahr gar nicht kennen oder weil sie aus Sorglosigkeit dieser 
der Gefahr keine Beachtung zuwenden. Ferner würden durch den 
Beitritt sämmtlicher Mitglieder zu der berufsgenossenschaftlichen 
eße Haftpflichtversicherung die Prämien auf den thunlichst niedrigsten 
zu Betrag herabgedrückt werden. Der Centralverband beantrage daher, 
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