Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 719 
luch sein Zustand nicht gestattete, würde die Behörde gezwungen sein, 
uch. sich zu dem Verletzten zu begeben, um ihn zu hören. 
von Die untere Verwaltungsbehörde sollte ferner ermächtigt 
071 werden, auf Kosten der Berufsgenossenschaft, die ihr erforderlich 
nur erscheinende weitere Ermittelung vorzunehmen und, auf Antrag, den 
Nark behandelnden Arzt zu hören. Stehe der behandelnde Arzt zu der 
für Berufsgenossenschaft in einem Vertragsverhältniß, so sei, auf An— 
und trag, ein anderer Arzt zu hören. Dem Entschädigungsberechtigten 
age⸗ könne auch gestattet werden, einen Beistand zuzuziehen und im 
das Falle der Verhinderung sich durch einen Bevollmächtigten vertreten 
enn zu lassen. In der Denkschrift war ausgesprochen, daß der Central— 
strie verband in diesen Bestimmungen eine außerordentliche und weit— 
ral⸗ gehende Benachtheiligung der Entschädigungsberechtigten erblicke, 
der und zwar um deswillen, weil durch sie die Festsetzung der Ent— 
der schädigung in übermäßiger und unnöthiger Weise verzögert werden 
gen. würde. 
iges Die Ermittelungen und Erhebungen, mit denen nunmehr die 
dem Verwaltungsbehörde betraut werden solle, seien bisher, nach Maß— 
die gabe des bestehenden Gesetzes, von dem Vorstande der Genossen— 
ung schaft vorgenommen worden. In sehr vielen Fällen hätte von 
rkte besonderen Ermittelungen abgesehen werden können, und zwar, 
sen⸗ wenn der Bericht eines Mitgliedes des Vorstandes bezw. des 
ter⸗ Geschäftsführers für genügend erachtet wurde. So war es möglich 
nen gewesen, sehr viele Fälle schnell und glatt zu erledigen. 
der Der unteren Verwaltungsbehörde solle nunmehr die gesetzliche 
nen Verpflichtung auferlegt werden in allen Fällen die umständlichen 
zlick Ermittelungen und Prüfungen vorzunehmen. Dem Entschädigungs— 
Im⸗ berechtigten sollte, im Gegensatz zu den bisherigen gesetzlichen Be— 
icht stimmungen, das Recht ertheilt werden auf die Vornahme dieser 
nd⸗ Ermittelungen zu bestehen. Der Centralverband hatte ausgeführt, 
ge⸗ daß bei der nun einmal nicht wegzuleugnenden Thatsache, daß ein 
tere sehr erheblicher Theil der deutschen Arbeiter unter dem Einfluß 
mit der Sozialdemokratie stehe, hier sich ein weites Feld für die sozial— 
demokratische Agitation eröffnen würde. Voraussichtlich werde der 
die behandelnde Arzt unter dem vorerwähnten Einfluß in allen Fällen 
gs⸗ zurückgewiesen werden, in denen er in einem vertragsmäßigen Ver— 
es hältniß zu der Genossenschaft stehe. Hierin werde eine Förderung 
ren der Sache kaum erblickt werden können, wohl aber die Ursache 
es beklagenswerther Verzögerungen.
	        
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