726 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
wickelte Thätigkeit hat genügende Anhaltspunkte für die Kenntniß
der Gestaltung des neuen Gesetzes gegeben. Hier sollen daher nur
kurz einige Hauptpunkte hervorgehoben werden.
Die territorialen Schiedsgerichte waren als künftige Schieds—
gerichte für die Arbeiterversicherung durchgedrungen.
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufs—
genossenschaften und Ausführungsbehörden waren aufgehoben.
Nur für die zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen sollten
die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der „Schieds—
gerichte für die Arbeiterversicherung“ treten. Das bereits in dem
Entwurf des Bundesraths der Landwirthschaft eingeräumte Vor—
recht, nur berufsgenossenschaftliche Beisitzer zuziehen zu dürfen, war
von der Kommission auch auf die Bergbaubetriebe ausgedehnt
worden. Darin lag unverkennbar eine Anerkennung der Sachlich—
keit des vom Centralverbande eingenommenen Standpunktes, von
dem aus die berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte für allein
richtig gehalten wurden.
Bezüglich des 823 des Mantelgesetzes, „weitere Einrichtungen
der Berufsgenossenschaften“, war die unter Nr. 1 ertheilte Er—
mächtigung „zur Versicherung der Betriebsunternehmer gegen Haft—
pflicht“ beibehalten worden. Die Ermächtigung zur Errichtung von
Arbeitsnachweisen war in der dritten Berathung gestrichen worden.
Dagegen war, dem von der Kommission gefaßten Beschlusse ent—
sprechend, unter Nr. 2 den Berufsgenossenschaften die weitere Er—
mächtigung ertheilt worden „zur Errichtung von Rentenzuschuß—
und Pensionskassen für Betriebsbeamte, sowie für die Mitglieder
der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Personen und
die Beamten der Berufsgenossenschaft, sowie für die Angehörigen
dieser Personen“.
Die Bestimmung, daß die Theilnahme an diesen Einrichtungen
freiwillig sein sollte, und daß die Haftpflicht nur bis zu zwei Dritteln
durch die Versicherung zu decken sei, war beibehalten worden. Die
Vorstellungen des Centralverbandes in dieser Beziehung hatten
keinen Erfolg gehabt.
Die von der Kommission beschlossene wesentliche Ausdehnung
der Unfallversicherung auch auf Kreise, für welche die Arbeiter—
versicherung ursprünglich nicht bestimmt gewesen war, hatte die
Zustimmung des Reichstages gefunden. Durch Statut sollte die
Versicherungspflicht erstreckt werden können: