Full text: Zweiter Band (2. Band)

726 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
wickelte Thätigkeit hat genügende Anhaltspunkte für die Kenntniß 
der Gestaltung des neuen Gesetzes gegeben. Hier sollen daher nur 
kurz einige Hauptpunkte hervorgehoben werden. 
Die territorialen Schiedsgerichte waren als künftige Schieds— 
gerichte für die Arbeiterversicherung durchgedrungen. 
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufs— 
genossenschaften und Ausführungsbehörden waren aufgehoben. 
Nur für die zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen sollten 
die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der „Schieds— 
gerichte für die Arbeiterversicherung“ treten. Das bereits in dem 
Entwurf des Bundesraths der Landwirthschaft eingeräumte Vor— 
recht, nur berufsgenossenschaftliche Beisitzer zuziehen zu dürfen, war 
von der Kommission auch auf die Bergbaubetriebe ausgedehnt 
worden. Darin lag unverkennbar eine Anerkennung der Sachlich— 
keit des vom Centralverbande eingenommenen Standpunktes, von 
dem aus die berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte für allein 
richtig gehalten wurden. 
Bezüglich des 823 des Mantelgesetzes, „weitere Einrichtungen 
der Berufsgenossenschaften“, war die unter Nr. 1 ertheilte Er— 
mächtigung „zur Versicherung der Betriebsunternehmer gegen Haft— 
pflicht“ beibehalten worden. Die Ermächtigung zur Errichtung von 
Arbeitsnachweisen war in der dritten Berathung gestrichen worden. 
Dagegen war, dem von der Kommission gefaßten Beschlusse ent— 
sprechend, unter Nr. 2 den Berufsgenossenschaften die weitere Er— 
mächtigung ertheilt worden „zur Errichtung von Rentenzuschuß— 
und Pensionskassen für Betriebsbeamte, sowie für die Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Personen und 
die Beamten der Berufsgenossenschaft, sowie für die Angehörigen 
dieser Personen“. 
Die Bestimmung, daß die Theilnahme an diesen Einrichtungen 
freiwillig sein sollte, und daß die Haftpflicht nur bis zu zwei Dritteln 
durch die Versicherung zu decken sei, war beibehalten worden. Die 
Vorstellungen des Centralverbandes in dieser Beziehung hatten 
keinen Erfolg gehabt. 
Die von der Kommission beschlossene wesentliche Ausdehnung 
der Unfallversicherung auch auf Kreise, für welche die Arbeiter— 
versicherung ursprünglich nicht bestimmt gewesen war, hatte die 
Zustimmung des Reichstages gefunden. Durch Statut sollte die 
Versicherungspflicht erstreckt werden können:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.