728 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
nicht ausgeschlossen, daß doch noch die so dringend verlangte
Aenderung vorgenommen werden wird.
Die so viel imd mit so viel guten Gründen bestrittene
Umgestaltung der Schiedsgerichte ist bereits genügend besprochen
worden.
Die Bedenken des Centralverbandes gegen die zu 857 von
der Kommission beschlossenen wesentlichen Erschwernisse des Fest—
stellungsverfahrens hatten bereits in der zweiten Berathung des
Reichstages einige Berücksichtigung gefunden. In der dritten Be—
rathung erhielt dieser Abschnitt die folgende Fassung: „Soll auf
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent—
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden,
so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der
Genossenschaft in einem Vertragsverhältniß, so ist auf Antrag ein
anderer Arzt zu hören.“
Bei Veränderung der Verhältnisse war die Bestimmung des
Entwurfes, nach welcher die anderweite Feststellung nach den ersten
fünf Jahren, sofern nicht über sie zwischen der Berufsgenossenschaft
und den Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt
sei, auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts zu erfolgen
haben sollte, beibehalten worden.
In der dritten Berathung des Reichstages war der Betrag
der Renten, deren Ablösung durch Kapitalabfindung zulässig sein
sollte, von 20 auf 15 pCt. der Vollrente herabgesetzt worden.
Die Bestimmung des Entwurfes, nach der die Entscheidung
des Schiedsgerichts endgültig sein sollte, war schon durch die Kom—
mission ergänzt worden durch den Satz: „Sie kann nur auf Bestäti—
gung oder auf Aufhebung des Bescheides lauten.“
Der Entwurf hatte im 8 704 die Zentralpostbehörde ermäch—
tigen wollen, von den Berufsgenossenschaften Betriebsfonds in Höhe
der für die Genossenschaft im laufenden Rechnungsjahr voraus—
sichtlich auszuzahlenden Beträge einzuziehen. Der Centralverband
hatte sich gegen diese, den ursprünglichen Voraussetzungen bei dem
Aufbau der Unfallversicherung nicht entsprechenden Maßregel aus—
gesprochen. Sie war bereits von der Kommission abgelehnt worden.
Der Entwurf enthielt im 8760 die Bestimmung, daß die
Berufsgenossenschaften mit Genehmigung des Reichsversicherungs⸗
amtes einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach
88 76a 16b zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen