736 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
lichen Verhältniß zu den Kassen. Rechte und Pflichten der Staats—
beamten hätten sie nicht, obwohl die von ihnen besorgten Geschäfte
jedenfalls in den Augen des Publikums amtlicher Natur seien.
Da diese Personen, von wenigen Kassen abgesehen, lediglich auf
Kündigung und ohne Pensionsanspruch angestellt seien, so könne
ihnen das volle Pflichtgefühl der Staatsbeamten leicht fehlen, das
aber um so nothwendiger sei, als ihnen recht erhebliche Gelder
anvertraut würden. Man würde in der Annahme nicht fehl gehen,
daß gerade mit Rücksicht auf diese „unsicheren“ Verhältnisse bei
den Kassen die Versicherungsanstalten sich der Uebertragung der
Einziehung der Beiträge für die Invalidenversicherung an jene
Kassen widersetzt hätten. Unter den Beamten der Ortskrankenkasse
habe sich schon seit längerer Zeit der Wunsch bemerkbar gemacht,
durch Verleihung der Rechte und Pflichten der Staatsbeamten eine
Sicherung der Existenz zu erlangen. Unter den gegenwärtigen
Verhältnissen würde die Landesregierung jedoch schwerlich geneigt
sein, den bei den Kassen beschäftigten Personen wahllos die Rechte
und Pflichten der Staatsbeamten zu verleihen. Als Gemeinde—
beamte würden sie von den Launen oder der zufälligen Zusammen—
setzung der Kassenvorstände nicht mehr abhängig sein. Von einem
Eingreifen in die Selbstverwaltung könne nicht die Rede sein, da
sonst bei allen Selbstverwaltungskörpern, bei denen Arbeitgeber und
Arbeiter zusammentreten, auf die Mitwirkung der Berufsbeamten
verzichtet werden müßte. Die Zuziehung von Berufsbeamten ge—
schehe in der richtigen Erwägung, daß bei einem hervortretenden
Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitern der Beamte das ver—
söhnende und vermittelnde Element abgeben solle. Der mit dem
Vorsitz betraute Gemeindebeamte werde in der Verwaltung den
ruhigen Punkt abgeben, in dem die Gegensätze sich ausgleichen
würden. Er würde die beste Gewähr für eine sachliche und gleich—
mäßige Abwickelung der Geschäfte bieten.
Auch vom Standpunkte der Gemeinde lasse sich gegen diese
Regelung nichts einwenden, denn die durch den Wegfall der Ge—
meinde-Krankenversicherung eintretende Ersparniß an Verwaltungs⸗
kosten werde in der Regel erheblich höher sein, als die durch die
Besoldung des Vorsitzenden nothwendige Mehrausgabe. Eben so
wenig dürfte die Gestellung der Kassenbeamten durch die Gemeinden
Bedenken erregen, da die Gehälter von der Kasse vergütet werden
müßten.