Full text: Zweiter Band (2. Band)

736 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lichen Verhältniß zu den Kassen. Rechte und Pflichten der Staats— 
beamten hätten sie nicht, obwohl die von ihnen besorgten Geschäfte 
jedenfalls in den Augen des Publikums amtlicher Natur seien. 
Da diese Personen, von wenigen Kassen abgesehen, lediglich auf 
Kündigung und ohne Pensionsanspruch angestellt seien, so könne 
ihnen das volle Pflichtgefühl der Staatsbeamten leicht fehlen, das 
aber um so nothwendiger sei, als ihnen recht erhebliche Gelder 
anvertraut würden. Man würde in der Annahme nicht fehl gehen, 
daß gerade mit Rücksicht auf diese „unsicheren“ Verhältnisse bei 
den Kassen die Versicherungsanstalten sich der Uebertragung der 
Einziehung der Beiträge für die Invalidenversicherung an jene 
Kassen widersetzt hätten. Unter den Beamten der Ortskrankenkasse 
habe sich schon seit längerer Zeit der Wunsch bemerkbar gemacht, 
durch Verleihung der Rechte und Pflichten der Staatsbeamten eine 
Sicherung der Existenz zu erlangen. Unter den gegenwärtigen 
Verhältnissen würde die Landesregierung jedoch schwerlich geneigt 
sein, den bei den Kassen beschäftigten Personen wahllos die Rechte 
und Pflichten der Staatsbeamten zu verleihen. Als Gemeinde— 
beamte würden sie von den Launen oder der zufälligen Zusammen— 
setzung der Kassenvorstände nicht mehr abhängig sein. Von einem 
Eingreifen in die Selbstverwaltung könne nicht die Rede sein, da 
sonst bei allen Selbstverwaltungskörpern, bei denen Arbeitgeber und 
Arbeiter zusammentreten, auf die Mitwirkung der Berufsbeamten 
verzichtet werden müßte. Die Zuziehung von Berufsbeamten ge— 
schehe in der richtigen Erwägung, daß bei einem hervortretenden 
Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitern der Beamte das ver— 
söhnende und vermittelnde Element abgeben solle. Der mit dem 
Vorsitz betraute Gemeindebeamte werde in der Verwaltung den 
ruhigen Punkt abgeben, in dem die Gegensätze sich ausgleichen 
würden. Er würde die beste Gewähr für eine sachliche und gleich— 
mäßige Abwickelung der Geschäfte bieten. 
Auch vom Standpunkte der Gemeinde lasse sich gegen diese 
Regelung nichts einwenden, denn die durch den Wegfall der Ge— 
meinde-Krankenversicherung eintretende Ersparniß an Verwaltungs⸗ 
kosten werde in der Regel erheblich höher sein, als die durch die 
Besoldung des Vorsitzenden nothwendige Mehrausgabe. Eben so 
wenig dürfte die Gestellung der Kassenbeamten durch die Gemeinden 
Bedenken erregen, da die Gehälter von der Kasse vergütet werden 
müßten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.