Full text: Zweiter Band (2. Band)

738 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
behörde anzuweisen sein, soweit die örtlichen Verhältnisse es 
gestatten, auf die Zulassung einer möglichst großen Zahl von 
Aerzten hinzuwirken und vor Ertheilung der Genehmigung die 
Aerztekammer zu hören. 
Daneben könnte im 8 562 des Gesetzes auch der Mehrheit 
der im Bezirke der Kasse ansässigen Aerzte das Recht eingeräumt 
werden, bei der höheren Verwaltungsbehörde die Zulassung weiterer 
Aerzte zur Kassenpraxis zu beantragen. 
Der Ausschluß aller nicht in Deutschland approbirten Aerzte 
von der Behandlung der Kassenmitglieder sei bei Berathung der 
letzten Novelle abgelehnt worden. In der Praris sei im großen 
und ganzen jedoch so verfahren worden, daß überall die Ver— 
pflichtung anerkannt worden sei, die Gewährung der ärztlichen 
Behandlung durch approbirte Aerzte eintreten zu lassen. Jedoch 
sei es den Kassen gestattet worden für diejenigen Versicherten, die 
damit einverstanden seien, auch eine Behandlung durch Natur— 
heilkundige in Anwendung zu bringen. Im Ausland approbirte 
Personen seien den Naturheilkundigen gleichgestellt worden. Sollte 
die ausschließliche Zuziehung von im Inlande approbirten Aerzten 
vorgeschrieben werden, so mürden Ausnahmen nicht zu umgehen 
sein. In dringenden Fällen und da, wo die Zuziehung eines 
approbirten Arztes nach Lage der örtlichen Verhältnisse mit be— 
sonderen Schwierigkeiten verbunden sei, werde der Kasse auch die 
Zuziehung nicht approbirter Personen gestattet werden müssen. 
Die Verwendung der im Auslande approbirten Personen sei im 
Hinblick auf weibliche Aerzte und amerikanische Zahnärzte von 
erheblicher Bedeutung. Es würde unbedenklich sein die höheren 
Verwaltungsbehörden zu ermächtigen, den Kassen die Erlaubniß 
zur Heranziehung solcher Personen zu ertheilen. Eine Verpflichtung 
der Kassen, nicht approbirte Personen auf Verlangen der Ver— 
sicherten zuzulassen, werde keinesfalls ausgesprochen werden können. 
Die Regelung der Apothekerfragen erachtete Hoffmann für 
wesentlich, da die Preise für Apothekerwaaren recht erheblich seien, 
und die Ausgaben für Arzneien nicht weniger als den sechsten 
Theil der Ausgaben der Krankenkassen betrügen. Es würde ein 
billiges Verlangen sein, daß die Landeszentralbehörde, wie dies in 
Süddeutschland auch geschehen sei, die Taxe der Apotheken bei 
Lieferung für die Kassen ermäßigte. Unter dieser Voraussetzung 
könnte die freie Wahl der Apotheken den Kassenmitgliedern gesetzlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.