738 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
behörde anzuweisen sein, soweit die örtlichen Verhältnisse es
gestatten, auf die Zulassung einer möglichst großen Zahl von
Aerzten hinzuwirken und vor Ertheilung der Genehmigung die
Aerztekammer zu hören.
Daneben könnte im 8 562 des Gesetzes auch der Mehrheit
der im Bezirke der Kasse ansässigen Aerzte das Recht eingeräumt
werden, bei der höheren Verwaltungsbehörde die Zulassung weiterer
Aerzte zur Kassenpraxis zu beantragen.
Der Ausschluß aller nicht in Deutschland approbirten Aerzte
von der Behandlung der Kassenmitglieder sei bei Berathung der
letzten Novelle abgelehnt worden. In der Praris sei im großen
und ganzen jedoch so verfahren worden, daß überall die Ver—
pflichtung anerkannt worden sei, die Gewährung der ärztlichen
Behandlung durch approbirte Aerzte eintreten zu lassen. Jedoch
sei es den Kassen gestattet worden für diejenigen Versicherten, die
damit einverstanden seien, auch eine Behandlung durch Natur—
heilkundige in Anwendung zu bringen. Im Ausland approbirte
Personen seien den Naturheilkundigen gleichgestellt worden. Sollte
die ausschließliche Zuziehung von im Inlande approbirten Aerzten
vorgeschrieben werden, so mürden Ausnahmen nicht zu umgehen
sein. In dringenden Fällen und da, wo die Zuziehung eines
approbirten Arztes nach Lage der örtlichen Verhältnisse mit be—
sonderen Schwierigkeiten verbunden sei, werde der Kasse auch die
Zuziehung nicht approbirter Personen gestattet werden müssen.
Die Verwendung der im Auslande approbirten Personen sei im
Hinblick auf weibliche Aerzte und amerikanische Zahnärzte von
erheblicher Bedeutung. Es würde unbedenklich sein die höheren
Verwaltungsbehörden zu ermächtigen, den Kassen die Erlaubniß
zur Heranziehung solcher Personen zu ertheilen. Eine Verpflichtung
der Kassen, nicht approbirte Personen auf Verlangen der Ver—
sicherten zuzulassen, werde keinesfalls ausgesprochen werden können.
Die Regelung der Apothekerfragen erachtete Hoffmann für
wesentlich, da die Preise für Apothekerwaaren recht erheblich seien,
und die Ausgaben für Arzneien nicht weniger als den sechsten
Theil der Ausgaben der Krankenkassen betrügen. Es würde ein
billiges Verlangen sein, daß die Landeszentralbehörde, wie dies in
Süddeutschland auch geschehen sei, die Taxe der Apotheken bei
Lieferung für die Kassen ermäßigte. Unter dieser Voraussetzung
könnte die freie Wahl der Apotheken den Kassenmitgliedern gesetzlich