Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 739 
es eingeräumt werden. Außerdem werde aber den Kassen die Be— 
von fugniß zu ertheilen sein den Bezug von Droguen oder von Binden, 
die Bandagen u. s. w. den Mitgliedern nur aus bestimmten Droguen— 
handlungen oder Geschäften zu gestatten. 
rheit Die Eintheilung der Kassenmitglieder in Klassen, die Be— 
tumt rücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der 
terer Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten und die Anrechnung des 
Lohnes bis auf den Betrag von 5 Mark bei qualifizirten Arbeitern, 
erzte hielt Hoffmann bei den einheitlichen Orts- und Bezirkskranken— 
der kassen für erwägenswerth. Hinsichtlich der Erhöhung und Er— 
oßen weiterung der Leistungen sollte zunächst der Grundsatz ausgesprochen 
Ver— werden, daß bei einer über die sechsundzwanzigste Woche hinaus 
chen dauernden Erwerbsunfähigkeit eine Weitergewährung der Kranken— 
doch unterstützung nicht zulässig sei. Die Weitergewährung der ärztlichen 
die Behandlung, der Arznei und anderer Heilmittel bis zum Ablauf 
tur⸗ eines Jahres sollte gestattet werden. Im übrigen wären die be— 
birte stehenden Bestimmungen beizubehalten. 
ollte Die einheitliche Krankenkasse für den Bezirk einer oder 
zten mehrerer Gemeinden würde als eine vollendete Form der Organi— 
ehen sation der Krankenversicherung nur dann angesehen werden können, 
ines wenn sie als die alleinige Kassenform für die Durchführung der 
be— Krankenversicherung angenommen würde. Es erscheine jedoch, wie 
die bereits erwähnt, mehr als zweifelhaft, ob es gelingen würde die 
sen. Betriebs⸗ (Fabrik-), Bau-⸗ und Innungskrankenkassen zu beseitigen. 
im Auch in der Stellung der Knappschaftskassen habe eine Aenderung 
von nicht einzutreten. Dagegen frage es sich, ob die Hilfskassen als 
eren gleichberechtigte Kassen beizubehalten seien. Hoffmann besprach die 
hniß diesen Kassen auch noch nach den einschränkenden Bestimmungen 
ung der Novelle von 1892 gewährte Ausnahmestellung und bemerkte, 
Ver⸗ daß für die Beibehaltung der Hilfskassen als gleichberechtigte 
nen. Krankenkassen auf deren besonders hohe Leistungen hingewiesen 
für werde. Hierbei dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Hilfs— 
ꝛien, kassen bei der Aufnahme an den Gesundheitszustand der Mitglieder 
sten die höchsten Anforderungen stellten, Personen über eine bestimmte 
ein Altersgrenze überhaupt nicht aufnehmen und so das Risiko der 
in Versicherung ganz wesentlich verbesserten. Die Zwangskassen seien 
bei dagegen verpflichtet, Jeden, auch kranke versicherungspflichtige 
ung Personen, aufzunehmen und zu unterstützen. Hiernach könnten die 
lich höheren Leistungen als ein besonderes Verdienst der Hilfskassen 
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