742 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Einige Zeit nachdem die vorstehend besprochenen Artikel des
Geheimen Regierungsrathes Hoffmann erschienen waren, ver—
öffentlichte der „Vorwärts, Zentralorgan der sozialdemokratischen
Partei Deutschlands“, in seiner Nr. 157 vom 10. Juli 1900 eine
ihm von einem seiner „Gönner“ zugestellte Zirkularverfügung des
Regierungspräsidenten in Potsdam. Sie hatte folgenden Wortlaut:
Potsdam, den 11 Jquni 1900.
„Es besteht die Absicht, dem Reichstag in der nächsten
Session den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des
Krankenversicherungsgesetzes, zur Beschlußfassung zu unterbreiten,
um durch Verlängerung der gesetzlichen Unterstützungsdauer der
Krankenkassen auf 26 Wochen den Zusammenhang zwischen der
Kranken- und Invalidenversicherung herzustellen. Bei dieser Gelegen—
heit sollen auch diejenigen Bestimmungen des Gesetzes geändert
werden, welche sich in der Praxis als abänderungsbedürftig er—
wiesen haben.“
„Ich ersuche daher diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen,
welche einer Aenderung zu unterziehen sein werden und dabei sich
namentlich auch über folgende Punkte zu äußern:
1. Empfiehlt sich eine Erweiterung des Kreises der ver—
sicherungspflichtigen Personen; ist insbesondere die Ausdehnung des
Versicherungszwanges auf alle der Invalidenversicherung unter—
liegenden Personen erwünscht? — Welche Einschränkungen würden
vorzunehmen sein? — Welche Bestimmungen würden namentlich
zu treffen sein für land- und forstwirthschaftliche Arbeiter und das
Gesinde?
2. Besteht ein Bedürfniß zur Beibehaltung der Gemeinde—
krankenversicherung als Träger der Versicherung?
3. Erscheint es zweckmäßig und durchführbar, die Ortskranken—
kassen so zu organisiren, daß alle im Bezirk einer oder mehrerer
Gemeinden beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, unter
Beseitigung der für einen einzelnen oder für mehrere einzelne
Gewerbszweige errichteten Ortskrankenkassen, einer Ortskrankenkasse
angehören (Gemeinde- und Ortskrankenkassen)?
4 Sollen den Arbeitgebern, unter Erhshung des
aus eigenen Mitteln zu bestreitenden Antheils an den
Beiträgen auf die Hälfte, in der Verwaltung der Kasse
die gleichen Rechte wie den Arbeitern eingeräumt
werden?