Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Soßzialpolitik. 749 
Die Ersatzansprüche des 8 57 Absatz 5 und 574 Absatz 4 des 
g Krankenversicherungsgesetzes sollten zulänglicher als sie bisher waren, 
8 geregelt werden. (Artikel 1 Nr. XVII und XVIII.) Der Sonder— 
⸗ stellung der berggesetzlichen Knappschaftsvereine wurde durch Auf⸗ 
nahme einiger Vorschriften Rechnung getragen. (Artikel 1 Nr. XX 
und Artikel 3 Absatz 2.) Die für den Unterstützungsberechtigten 
günstigeren Bestimmungen des Entwurfes sollten auch auf die bei 
3 seinem Inkrafttreten noch nicht beendeten, auf Grund des Kranken— 
e versicherungsgesetzes gewährten Unterstützungen Anwendung finden. 
e (Artikel 3.) 
Durch nicht wenige Vorkommnisse war offenkundig geworden, 
daß von der Sozialdemokratie mit der Besetzung der Beamtenstellen 
bei den unter ihrer Herrschaft stehenden Krankenkassen besonderer 
Unfug getrieben wurde. Namentlich die Stellen der Rechnungs— 
und Kassenführer wurden als Belohnung an verdienstvolle Agita— 
toren vergeben, ohne genügende Berücksichtigung der für solche 
Vertrauensstellung erforderlichen Eigenschaften des Charakters und 
der sonstigen Fähigkeiten. Die Folgen dieses Verfahrens waren in 
nicht wenigen Fällen Unregelmäßigkeiten und Veruntreuungen, die 
öffentliches Aergerniß in weiten Kreisen erregten. Die Willkürherrschaft 
der sozialdemokratischen Krankenkassenvorstände hatte auch noch 
in manchen anderen Beziehungen schwere Mißstände hervorgerufen. 
In dem Entwurfe war der Versuch gemacht worden, dieser Miß— 
wirthschaft wenigstens einigermaßen zu steuern. Zu diesem Zwecke 
waren im Artikel 1 folgende Bestimmungen enthalten: 
Ziffer XII: der 8 344 enthält als dritten Absatz folgenden 
Zusatz: „Personen, welche nach 8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
unfähig zum Amte eines Schöffen sind, dürfen weder in den Vor— 
stand, noch als Rechnungs- oder Kassenführer berufen werden.“ 
Ziffer XIII: der 8 35 erhält als dritten Absatz folgenden 
Zusatz: „Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassen— 
organe, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften 
verstoßen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung 
zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts der 
Aufsichtsbehörde.“ 
Ziffer XIV: der 8 42 erhält als vierten und fünften Absatz 
folgende Zusätze: „Werden hinsichtlich eines Vorstandsmitgliedes, 
eines Rechnungs- oder Kassenführers Thatsachen bekannt, welche 
dessen Berufung ausschließen, oder welche sich als grobe Pflicht—
	        
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