2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Soßzialpolitik. 749
Die Ersatzansprüche des 8 57 Absatz 5 und 574 Absatz 4 des
g Krankenversicherungsgesetzes sollten zulänglicher als sie bisher waren,
8 geregelt werden. (Artikel 1 Nr. XVII und XVIII.) Der Sonder—
⸗ stellung der berggesetzlichen Knappschaftsvereine wurde durch Auf⸗
nahme einiger Vorschriften Rechnung getragen. (Artikel 1 Nr. XX
und Artikel 3 Absatz 2.) Die für den Unterstützungsberechtigten
günstigeren Bestimmungen des Entwurfes sollten auch auf die bei
3 seinem Inkrafttreten noch nicht beendeten, auf Grund des Kranken—
e versicherungsgesetzes gewährten Unterstützungen Anwendung finden.
e (Artikel 3.)
Durch nicht wenige Vorkommnisse war offenkundig geworden,
daß von der Sozialdemokratie mit der Besetzung der Beamtenstellen
bei den unter ihrer Herrschaft stehenden Krankenkassen besonderer
Unfug getrieben wurde. Namentlich die Stellen der Rechnungs—
und Kassenführer wurden als Belohnung an verdienstvolle Agita—
toren vergeben, ohne genügende Berücksichtigung der für solche
Vertrauensstellung erforderlichen Eigenschaften des Charakters und
der sonstigen Fähigkeiten. Die Folgen dieses Verfahrens waren in
nicht wenigen Fällen Unregelmäßigkeiten und Veruntreuungen, die
öffentliches Aergerniß in weiten Kreisen erregten. Die Willkürherrschaft
der sozialdemokratischen Krankenkassenvorstände hatte auch noch
in manchen anderen Beziehungen schwere Mißstände hervorgerufen.
In dem Entwurfe war der Versuch gemacht worden, dieser Miß—
wirthschaft wenigstens einigermaßen zu steuern. Zu diesem Zwecke
waren im Artikel 1 folgende Bestimmungen enthalten:
Ziffer XII: der 8 344 enthält als dritten Absatz folgenden
Zusatz: „Personen, welche nach 8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes
unfähig zum Amte eines Schöffen sind, dürfen weder in den Vor—
stand, noch als Rechnungs- oder Kassenführer berufen werden.“
Ziffer XIII: der 8 35 erhält als dritten Absatz folgenden
Zusatz: „Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassen—
organe, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften
verstoßen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung
zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts der
Aufsichtsbehörde.“
Ziffer XIV: der 8 42 erhält als vierten und fünften Absatz
folgende Zusätze: „Werden hinsichtlich eines Vorstandsmitgliedes,
eines Rechnungs- oder Kassenführers Thatsachen bekannt, welche
dessen Berufung ausschließen, oder welche sich als grobe Pflicht—