Full text: Zweiter Band (2. Band)

766 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Kommission gestellten Anträge eintreten, jedoch an der Hand der 
ziffermäßigen Reihenfolge der einzelnen Paragraphen des Gesetzes 
Nach diesem Arbeitsplane war somit die Berathung der Kommission, 
wie es überhaupt im Reichstage gebräuchlich geworden war, nicht 
auf die von der Regierung gemachte Vorlage beschränkt, sondern 
das ganze Krankenversicherungsgesetz war zur Erörterung gestellt 
worden. Somit war es in das Belieben der Kommission gegeben 
für die zweite Berathung im Reichstage eine durchgreifende Revision 
des Gesetzes zu beantragen. Daß eine solche Absicht bei nicht 
wenigen Mitgliedern der Kommission vorhanden war, ließ sich aus 
den gestellten Anträgen schließen. 
Gleich zu 81 wurde beantragt, den Versicherungszwang auf 
Handlungsgehilfen und Lehrlinge, auf die in land- und forstwirth⸗ 
schaftlichen Betrieben, sowie die als Gesinde beschäftigten Personen 
auszudehnen, soweit diese nicht einer gleichwerthigen landesgesetzlichen 
Krankenversicherungspflicht unterlägen. 
Gegen den Beschluß der Kommission knüpfte sich an diesen 
Antrag eine Art von Generalerörterung. Sie wurde eingeleitet 
durch die Frage, ob durch die Annahme der vorliegenden Novelle 
die Gesammtrevision des Krankenversicherungsgesetzes vertagt werde 
und ob dadurch dem zu fordernden Anschluß der Krankenversicherung 
an die Invalidenversicherung vorgegriffen werde. In ihrer Er— 
widerung verwiesen die Vertreter der Verbündeten Regieruugen auf 
die von dem Staatssekretär des Innern Grafen von Posadowsky 
im Reichstag abgegebene Erklärung. Er habe ausgeführt, daß durch 
die vorgelegte Novelle, die nur eine Etappe bilde, der Gesammt— 
revision nicht präjudizirt werde. Durch die Novelle solle im 
wesentlichen nur einer vom Reichstage gefaßten Resolution Genüge 
geleistet und, gemäß einem ausdrücklichen Versprechen, der Anschluß 
der Krankenversicherung an die Invalidenversicherung bewirkt werden. 
Dies sei auch in der Begründung ausgeführt. Die Absicht einer 
Gesammtrevision sei nicht nur vorhanden, sondern ihre Ausführung 
werde auch in ernster Weise vorbereitet. 
Der Wunsch, nach der voraussichtlichen Annahme der Vorlage 
eine spätere durchgreifende Revision des Krankenversicherungsgesetzes 
unter jeden Umständen zu sichern, hatte ein Mitglied der Kommission 
sogar veranlaßt zu beantragen, die Gültigkeitsdauer der vorliegenden 
Novelle im Falle der Annahme auf bestimmte Zeit, etwa auf fünf 
Jahre, zu beschränken. Dadurch würde ein gesetzgeberischer Zwang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.