766 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Kommission gestellten Anträge eintreten, jedoch an der Hand der
ziffermäßigen Reihenfolge der einzelnen Paragraphen des Gesetzes
Nach diesem Arbeitsplane war somit die Berathung der Kommission,
wie es überhaupt im Reichstage gebräuchlich geworden war, nicht
auf die von der Regierung gemachte Vorlage beschränkt, sondern
das ganze Krankenversicherungsgesetz war zur Erörterung gestellt
worden. Somit war es in das Belieben der Kommission gegeben
für die zweite Berathung im Reichstage eine durchgreifende Revision
des Gesetzes zu beantragen. Daß eine solche Absicht bei nicht
wenigen Mitgliedern der Kommission vorhanden war, ließ sich aus
den gestellten Anträgen schließen.
Gleich zu 81 wurde beantragt, den Versicherungszwang auf
Handlungsgehilfen und Lehrlinge, auf die in land- und forstwirth⸗
schaftlichen Betrieben, sowie die als Gesinde beschäftigten Personen
auszudehnen, soweit diese nicht einer gleichwerthigen landesgesetzlichen
Krankenversicherungspflicht unterlägen.
Gegen den Beschluß der Kommission knüpfte sich an diesen
Antrag eine Art von Generalerörterung. Sie wurde eingeleitet
durch die Frage, ob durch die Annahme der vorliegenden Novelle
die Gesammtrevision des Krankenversicherungsgesetzes vertagt werde
und ob dadurch dem zu fordernden Anschluß der Krankenversicherung
an die Invalidenversicherung vorgegriffen werde. In ihrer Er—
widerung verwiesen die Vertreter der Verbündeten Regieruugen auf
die von dem Staatssekretär des Innern Grafen von Posadowsky
im Reichstag abgegebene Erklärung. Er habe ausgeführt, daß durch
die vorgelegte Novelle, die nur eine Etappe bilde, der Gesammt—
revision nicht präjudizirt werde. Durch die Novelle solle im
wesentlichen nur einer vom Reichstage gefaßten Resolution Genüge
geleistet und, gemäß einem ausdrücklichen Versprechen, der Anschluß
der Krankenversicherung an die Invalidenversicherung bewirkt werden.
Dies sei auch in der Begründung ausgeführt. Die Absicht einer
Gesammtrevision sei nicht nur vorhanden, sondern ihre Ausführung
werde auch in ernster Weise vorbereitet.
Der Wunsch, nach der voraussichtlichen Annahme der Vorlage
eine spätere durchgreifende Revision des Krankenversicherungsgesetzes
unter jeden Umständen zu sichern, hatte ein Mitglied der Kommission
sogar veranlaßt zu beantragen, die Gültigkeitsdauer der vorliegenden
Novelle im Falle der Annahme auf bestimmte Zeit, etwa auf fünf
Jahre, zu beschränken. Dadurch würde ein gesetzgeberischer Zwang