2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 767
sowohl für die Verbündeten Regierungen als auch für den Reichs—
tag herbeigeführt werden, sich vor dem Ablauf der Frist mit der
in Aussicht gestellten Gesammtrevision zu befassen und zu einer
Einigung zu gelangen.
Dieser Antrag wurde sowohl von den Vertretern der Regierung
wie von den Mitgliedern der Kommission bekämpft. Es wurde für
genügend erachtet, wenn die Vertreter der großen Bundesstaaten
eine Erklärung dahin abgeben würden, daß sie die Absicht und
den ernsten Willen hätten, eine die Lösung der angeregten Fragen
umfassende Novelle sobald als möglich dem Reichstage vorzulegen.
Darauf wurden folgende Erklärungen zu Protokoll gegeben, zuerst
von dem Vertreter der sächsischen Regierung: „Die Königlich
sächsische Regierung sieht der wünschenswerthen eingehenden Revision
der Krankenversicherung seit längerer Zeit entgegen. Zu welchem
Zeitpunkt freilich der Herr Reichskanzler bezw. das Reichsamt des
Innern in der Lage sein werde, den Verbündeten Regierungen eine
bezügliche Vorlage zu unterbreiten, vermag ich nicht anzugeben.“
Der Großherzoglich badische Bundesrathsbevollmächtigte er—
klärte: „Auch seine Regierung werde einen weiteren Ausbau des
Krankenversicherungsgesetzes anstreben. In Baden sei bereits jetzt
die Versicherungspflicht in weiterem Umfange, als im Reichsgesetz
geboten, festgesetzt.“ Aehnliche Erklärungen gaben die Vertreter
für Bayern und Württemberg ab.
Für Preußen erklärte ein Bundesrathsbevollmächtigter zugleich
Namens des Reichsamts des Innern: „Die Königlich preußische
Regierung beabsichtigt die schon im Gange befindliche Vorarbeit
für eine eingehende Revision des Krankenversicherungsgesetzes
thunlichst zu fördern.“
Diese Erörterungen lassen erkennen, daß die im Centralverbande
zum Ausdruck gelangte Befürchtung, die Vorlage werde, wenn
zum Gesetz erhoben, die nothwendige weitere Reform des Kranken—
versicherungsgesetzes erschweren, wenn nicht dauernd verhindern,
auch in der Kommission des Reichstages in ernster Weise getheilt
wurde.
Der zum 81 gestellte, die Erweiterung des Krankenversiche—
rungsgesetzes betreffende Antrag wurde eingehend erörtert, schließlich
aber abgelehnt.
In dieser allgemeinen Erörterung war von einem Mitgliede
der Kommission auch angeregt worden, die Frage der Vertretung