Full text: Zweiter Band (2. Band)

46 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. * 
sofern nicht, nach Maßgabe des Inhaltes der erfolgten Veröffent— ungeal 
lichung, eine schwerere Strafe verwirkt sei. Hauses 
Aus der Begründung zu dem Entwurf ging deutlich hervor, 
daß der Mißbrauch der Tribüne des Reichstags seitens der Sozial— 5. Mi 
demokraten die Veranlassung zur Einbringung dieses Gesetzes gewesen un 
war. Es war darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der Ge— Wollen 
schäftsordnung wohl ausreichen mögen, die Ordnung im Reichstage dan 
nothdürftig aufrecht zu erhalten, daß dies aber unzulänglich sei, um u vie 
den schädlichen und gefährlichen Wirkungen von Ausschreitungen Jehalte 
in den Aeußerungen und Reden der Abgeordneten außerhalb des Reichs 
Sitzungssaales vorzubeugen. Denn die Oeffentlichkeit der Ver— n 
handlungen, die verfassungsmäßig verbürgte Freiheit der Redner Slbun 
(Artikel 30 der Reichsverfassung*“) und der ihre Rede wider— grenzte 
gebenden Berichte von jeder Verantwortlichkeit (Artikel 22 der Halten 
Reichsverfassung**) lasse auch solche Aeußerungen und Reden die Gef 
Abgeordneter Verbreitung in den weitesten Schichten der Nation Der R 
finden, die, wenn sie nicht unter dem Schutze der Unverantwort— daße d 
lichkeit der Rednertribüne gesprochen und nicht unter der gleichen Regier 
Unverantwortlichkeit in der Presse verbreitet wären, die Redner demolr 
sowie die Presse der strafgerichtlichen Verfolgung nach den Vor— dien 
schriften des gemeinen Rechts aussetzen würden. Daß ein solcher ee 
Rechtszustand beirrend auf das Rechtsbewußtsein des Volkes ein— Seiten 
wirke, sei eine nicht wegzuleugnende Erfahrung. Der hierin liegende dem Ki 
Mißstand trete in immer fühlbarerer Weise hervor, seitdem die (Sozial 
Wahlen Abgeordnete in den Reichstag gebracht hätten, die sich für nicht v 
berechtigt erachteten, die ihnen verfassungsmäßig zustehende Freiheit stimmu 
des Wortes zur Entwicklung von Theorien über den Staat und Verbün 
die bürgerliche Gesellschaft zu gebrauchen, die den Bestand beider Beistan 
zu erschüttern geeignet seien. Das Ungenügende und Anstößige des nicht er 
bestehenden Zustandes liege aber nicht sowohl darin, daß jedwede fortzufü 
Ahndung nach den Satzungen des gemeinen Strafrechts aus— ja nich 
geschlossen sei, als vielmehr darin, daß geradezu Straflosigkeit ver— wollen, 
bürat sei. und auch die gröbsten Ausschreitungen im Hause Erfolg 
*) Artikel 80 lautet: „Kein Mitglied des Reichstags kann zu irgend net 
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Institut 
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder 
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.“ 
Artikel 22 „Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. N. e 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen gi 
des Reichslages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.“ *8
	        
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