Full text: Zweiter Band (2. Band)

784 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
ursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate 
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (8 20) und 
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“ 
Im 831 Absatz 1 waren gemäß der Vorlage die Worte: 
„zwei Prozent“ durch die Worte „drei Prozent“ und im zweiten 
Absatze desselben Paragraphen die Worte „drei Prozent“ durch die 
Worte „vier Prozent“ ersetzt worden. 
Nach dem Gesetzentwurf unter Nr. XII sollte der 8 34a als 
dritten Absatz folgenden Zusatz erhalten: „Personen, welche nach 
8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig zum Amte eines 
Schöffen sind, dürfen weder in den Vorstand, noch als Rechnungs— 
oder Kassenführer berufen werden.“ Dieser Zusatz war bereits in 
der Kommission abgelehnt worden. Die Wiederherstellung wurde 
von keiner Seite beantragt. Gemäß der Vorlage hatte der 8 35 
als Zusatz den folgenden dritten Absatz erhalten: „Der Vorsitzende 
des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche gegen die 
gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe 
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die 
Beanstandung erfolgt mittels Berichts an die Aufsichtsbehörde.“ 
In dem Gesetzentwurfe war unter Nr. XIV vorgeschlagen, 
dem 842 einen vierten und fünften Absatz zuzufügen, betreffend 
die Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungs- oder 
Kassenführern von ihren Stellen durch die Aufsichtsbehörde, wenn 
Thatsachen bekannt würden, welche deren Berufung ausschließen oder 
welche sich „als grobe Pflichtverletzung“ darstellen. Die Kommission 
hatte diesen Bestimmungen eine wesentlich andere Fassung gegeben. 
Diese wurde wiederum in der zweiten Berathung des Reichstages 
geändert, und auf Antrag des Zentrums ein weiterer siebenter 
Absatz hinzugefügt. Danach sollte die Nr. XIV der Vorlage 
642 Absatz 4, 5, 6 und 7) folgenden Wortlaut erhalten: 
„Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs- oder Kassenführer 
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver— 
mögen beschränkt, oder ist gegen eine dieser Personen auf Verlust 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, oder werden hinsichtlich einer 
dieser Personen Thatsachen bekannt, welche sich als grobe Pflicht— 
verletzung darstellen, so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem 
Kassenvorstande Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch 
die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden.“
	        
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