784 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
ursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (8 20) und
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“
Im 831 Absatz 1 waren gemäß der Vorlage die Worte:
„zwei Prozent“ durch die Worte „drei Prozent“ und im zweiten
Absatze desselben Paragraphen die Worte „drei Prozent“ durch die
Worte „vier Prozent“ ersetzt worden.
Nach dem Gesetzentwurf unter Nr. XII sollte der 8 34a als
dritten Absatz folgenden Zusatz erhalten: „Personen, welche nach
8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig zum Amte eines
Schöffen sind, dürfen weder in den Vorstand, noch als Rechnungs—
oder Kassenführer berufen werden.“ Dieser Zusatz war bereits in
der Kommission abgelehnt worden. Die Wiederherstellung wurde
von keiner Seite beantragt. Gemäß der Vorlage hatte der 8 35
als Zusatz den folgenden dritten Absatz erhalten: „Der Vorsitzende
des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche gegen die
gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die
Beanstandung erfolgt mittels Berichts an die Aufsichtsbehörde.“
In dem Gesetzentwurfe war unter Nr. XIV vorgeschlagen,
dem 842 einen vierten und fünften Absatz zuzufügen, betreffend
die Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungs- oder
Kassenführern von ihren Stellen durch die Aufsichtsbehörde, wenn
Thatsachen bekannt würden, welche deren Berufung ausschließen oder
welche sich „als grobe Pflichtverletzung“ darstellen. Die Kommission
hatte diesen Bestimmungen eine wesentlich andere Fassung gegeben.
Diese wurde wiederum in der zweiten Berathung des Reichstages
geändert, und auf Antrag des Zentrums ein weiterer siebenter
Absatz hinzugefügt. Danach sollte die Nr. XIV der Vorlage
642 Absatz 4, 5, 6 und 7) folgenden Wortlaut erhalten:
„Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs- oder Kassenführer
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver—
mögen beschränkt, oder ist gegen eine dieser Personen auf Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, oder werden hinsichtlich einer
dieser Personen Thatsachen bekannt, welche sich als grobe Pflicht—
verletzung darstellen, so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem
Kassenvorstande Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch
die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden.“