Full text: Zweiter Band (2. Band)

788 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Die Entscheidung hing allein noch von dem Beschlusse zu 
842, Nr. XIV der Vorlage ab, nach welchem der Aufsichtsbehörde 
die Möglichkeit gegeben werden sollte, bei grober Pflichtverletzung 
Vorstandsmitglieder, Rechnungs- und Kassenführer zu entfernen. 
Gegen diese Bestimmung war in zweiter Lesung insbesondere von 
der äußersten Linken das Bedenken hervorgehoben worden, daß der 
dehnbare Begriff der „groben Pflichtverletzung“ die Handhabe bieten 
könnte, um die Aufsichtsbefugniß nach der politischen Seite hin zu 
mißbrauchen. Wegen dieses Bedenkens war die von der Kommission 
beschlossene und in der zweiten Lesung des Reichstages bestätigte 
Fassung des vierten Absatzes zu 8 42 von der Linken für un— 
annehmbar erklärt worden. Zur Beseitigung dieses Streitpunktes 
war, wie der Abgeordnete Trimborn bereits in der zweiten Lesung 
angekündigt hatte, vom Zentrum und den freisinnigen Parteien 
beantragt worden, die „grobe Pflichtverletzung“ nur auf die Kassen— 
führung zu beziehen, indem gesagt werden sollte: dovder 
werden hinsichtlich einer dieser Personen Thatsachen bekannt, welche 
sich als grobe Pflichtverletzung der Amtspflichten in Bezug auf die 
Kassenführung darstellen ꝛc.“ Diese Aenderung wurde durch Beschluß 
in dritter Berathung vollzogen. 
Den zweiten Streitpunkt bildete der auf Antrag des Zentrums— 
abgeordneten von Savigny dem 8 42 bereits in der Kommission 
hinzugefügte Absatz 7. Durch ihn sollten die Krankenkassen ver— 
pflichtet werden, eine Dienstordnung zu beschließen, durch welche 
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der 
Beamten geregelt werden. Die Dienstordnung und spätere Ab— 
änderungen derselben sollten der Genehmigung durch die höhere 
Verwaltungsbehörde unterliegen. Dieser Absatz wurde von den 
Sozialdemokraten, die in ihm einen schweren Eingriff in die 
Selbstverwaltung der Krankenkassen und in das Selbstbestimmungs— 
recht der Arbeiter erblickten, aufs äußerste bekämpfen. 
Bei der Bestimmung über diesen Absatz hatten am Tage 
vorher die Sozialdemokraten, trotz der ersichtlichen Beschlußunfähig— 
keit des Hauses, also mit der deutlichen Absicht, diese Bestimmung 
unmöglich zu machen, die namentliche Abstimmung beantragt. Das 
gleiche Verfahren war seitens der Sozialdemokraten bei der dritten 
Berathung zu befürchten, wenn der in Rede stehende Abschnitt von 
den übrigen Parteien aufrecht erhalten werden sollte. Damit 
wäre bei der Geschäftslage des Hauses — der Reichstag sollte
	        
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