788 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Die Entscheidung hing allein noch von dem Beschlusse zu
842, Nr. XIV der Vorlage ab, nach welchem der Aufsichtsbehörde
die Möglichkeit gegeben werden sollte, bei grober Pflichtverletzung
Vorstandsmitglieder, Rechnungs- und Kassenführer zu entfernen.
Gegen diese Bestimmung war in zweiter Lesung insbesondere von
der äußersten Linken das Bedenken hervorgehoben worden, daß der
dehnbare Begriff der „groben Pflichtverletzung“ die Handhabe bieten
könnte, um die Aufsichtsbefugniß nach der politischen Seite hin zu
mißbrauchen. Wegen dieses Bedenkens war die von der Kommission
beschlossene und in der zweiten Lesung des Reichstages bestätigte
Fassung des vierten Absatzes zu 8 42 von der Linken für un—
annehmbar erklärt worden. Zur Beseitigung dieses Streitpunktes
war, wie der Abgeordnete Trimborn bereits in der zweiten Lesung
angekündigt hatte, vom Zentrum und den freisinnigen Parteien
beantragt worden, die „grobe Pflichtverletzung“ nur auf die Kassen—
führung zu beziehen, indem gesagt werden sollte: dovder
werden hinsichtlich einer dieser Personen Thatsachen bekannt, welche
sich als grobe Pflichtverletzung der Amtspflichten in Bezug auf die
Kassenführung darstellen ꝛc.“ Diese Aenderung wurde durch Beschluß
in dritter Berathung vollzogen.
Den zweiten Streitpunkt bildete der auf Antrag des Zentrums—
abgeordneten von Savigny dem 8 42 bereits in der Kommission
hinzugefügte Absatz 7. Durch ihn sollten die Krankenkassen ver—
pflichtet werden, eine Dienstordnung zu beschließen, durch welche
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
Beamten geregelt werden. Die Dienstordnung und spätere Ab—
änderungen derselben sollten der Genehmigung durch die höhere
Verwaltungsbehörde unterliegen. Dieser Absatz wurde von den
Sozialdemokraten, die in ihm einen schweren Eingriff in die
Selbstverwaltung der Krankenkassen und in das Selbstbestimmungs—
recht der Arbeiter erblickten, aufs äußerste bekämpfen.
Bei der Bestimmung über diesen Absatz hatten am Tage
vorher die Sozialdemokraten, trotz der ersichtlichen Beschlußunfähig—
keit des Hauses, also mit der deutlichen Absicht, diese Bestimmung
unmöglich zu machen, die namentliche Abstimmung beantragt. Das
gleiche Verfahren war seitens der Sozialdemokraten bei der dritten
Berathung zu befürchten, wenn der in Rede stehende Abschnitt von
den übrigen Parteien aufrecht erhalten werden sollte. Damit
wäre bei der Geschäftslage des Hauses — der Reichstag sollte