50 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
zugefügt, ihre Stimmenzahl war jedoch gegen 1884 im Ganzen um rkunn
213 138, in Berlin allein um 24 800, gewachsen. Diese unver— To
kennbare Ausbreitung der sozialdemokratischen Bewegung, die radi—
kalen Beschlüsse der verschiedenen, im Auslande abgehaltenen u e
Kongresse, das agitatorische und provozierende Auftreten der sozial— Vethei
demokratischen Abgeordneten, wohl auch die in Belgien ausge— deen
brochenen sehr ernsten Arbeiterunruhen, veranlaßten die Regierung shaie
zu dem erneuten Versuche, durch Verschärfung des Sozialisten— Sug
gesetzes stärkere Dämme gegen die Sozialdemokratie zu errichten. rfem
Unter dem 14. Januar 1888 legte sie dem Reichstag einen Gesetz— urtheil
entwurf betreffend die Verlängerung des Sozialistengesetzes bis zum angeh
30. September 1893 vor;“) mit ihm wurden Aenderungen des auszin
Gesetzes im Sinne einer Verschärfung desselben beantragt. ihrent
Nach dem bestehenden Gesetz sollte die Betheiligung an ver— werder
botenen Vereinen und Versammlungen, oder die Verbreitung, Fort— lieren
setzung oder der Abdruck verbotener Drucksachen mit Geldstrafe bis staate
zu 500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft die un
werden. Durch den Gesetzentwurf sollte in den vorbenannten strafe
Fällen die Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ausgedehnt werden
können. Außerdem wurde beantragt, daß der Verbreitung gleich welche
geachtet werden sollte, wenn eine verbotene Druckschrift in einem geführ
Verkaufslokal, einer Schankwirthschaft oder in einem sonstigen, dem Gefänt
Zutritt des Publikums offenstehenden Ort zur Benutzung der Entziel
dortselbst Verweilenden ausgelegt oder bereit gehalten werde. Nach
822 Abs. 1 des bestehenden Gesetzes sollte gegen Personen, welche Reichs
die Agitation für sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, 888
auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung des S
gerichteten Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, ins—
besondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise Reichs;
geschäftsmäßig betreiben, im Falle einer Verurtheilung wegen enthiel
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der 88 17—-20, neben
der Freiheitsstrafe, auf Zulässigkeit der Einschränkung ihres Auf— Zwecken
enthaltsortes erkannt werden können. Es wurde beantragt, die e
Freiheitsstrafe auf Gefängniß nicht unter 2 Jahre festzustellen. eee
Außerdem wurde ein neuer 8 224 in Vorschlag gebracht. Nach zu bestr.
diesem sollte auf Zulässigkeit der Einschränkung des Aufenthaltes benlln
VII. Leg
*) Stenogr. Berichte 2c., VII. Legisl.-Periode, dritter Band, Anlage Nr. 71, *
S. 386. VII. Lec