Full text: Dritter Band (3. Band)

66 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Vorlage nicht beschäftigt, die aber dringend zur Erörterung 
kommen müssen, beispielsweise die Frage wegen der Schank— 
konzessionen, die uns ja in dieser Session leider nicht mehr be— 
schäftigen wird, und einige andere Dinge, deren Erledigung nicht 
lange mehr verschoben werden darf. Aber hinsichtlich dessen, was 
wir beschlossen haben, glaube ich, daß weder die Auffassung des 
Herrn Abgeordneten Hirsch die richtige ist, noch auch daß die des le 
Herrn Kollegen Ackermann vollständig zutrifft; ich glaube, daß 
in einzelnen Punkten, namentlich in Bezug auf den 8 138, der 
seiner Natur nach erst durch besondere Spezialbestimmungen in 
Wirksamkeit treten kann, die Debatten in nächster Zeit wieder 
beginnen werden, daß wir aber im übrigen für eine schöne 
RMelhe von Jahren in Bezug auf den Titel VII der Ge⸗— 
werbeordnung die Gesetzgebung abgeschlossen haben.“ 
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß auch in den 
konservativen Parteien weitere Eingriffe in die Arbeiterverhältnisse 
nicht für zweckmäßig erachtet wurden. 
Durch die Beschlüsse des Reichstags in dritter Berathung h 
waren an der Regierungsvorlage wesentliche Aenderungen vor— 
genommen worden. 
Durch den 8 107 war für Personen unter 21 Jahren die Führung 
eines Arbeitsbuches obligatorisch gemacht worden. Die 88 108 bis 113 
der Vorlage hatten nähere, das Arbeitsbuch betreffende Bestimmungen 
erhalten. In dieser Beziehung war dem 8 112 folgender Absatz? n 
hinzugefügt worden: „Für Arbeiter über 18 Jahre darf die Ein— n 
tragung nur auf Verlangen des Arbeiters geschehen. Der Arbeit— 
geber kann beanspruchen, daß das gestellte Verlangen von dem e 
Arbeiter durch Mitunterzeichnung der Eintragung bestätigt wird.“ il 
Diese Bestimmung war gestrichen. In 8 112 hatte der Absatz IV m 
lautend: „Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder m 
die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht 
vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeits— Her 
buche sind unzulässig“ noch folgenden Schlußsatz erhalten: V. 
„Dagegen können Arbeiter, welche ein Arbeitsbuch besitzen, jederzeit S 
die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses über ihre Führung ret 
und ihre Leistungen verlangen.“ Der V. Absatz lautete: „Auf ge 
Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung D.— 
in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte od 
Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.“ Diese nur mit ze)
	        
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