68 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Absatzes hatte der Reichstag folgende Bestimmungen gesetzt: „Die
Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von
sechs Stunden täglich nicht überschreiten“. Absatz 2: „Schulpflichtige
Kinder dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie
in der Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde
genehmigten Schule nach einem von ihr genehmigten Lehrplane
einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich
genießen.“
Der von weiten industriellen Kreisen geäußerte Wunsch, in
dem Gesetze auszusprechen, daß unter gewissen Voraussetzungen
junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren über zehn Stunden hinaus
sollten beschäftigt werden können, war nicht erfüllt worden. Diesem
Paragraphen war die weitere Bestimmung hinzugefügt worden:
„Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Nieder—
kunft nicht beschäftigt werden.“ Die Ermächtigung des Bundes—
rathes, unter gewissen Umständen die Verwendung jugendlicher
Arbeiter gänzlich zu verbieten, war auf Arbeiterinnen überhaupt
und für gewisse Fabrikationszweige auch auf die Nachtarbeit der
Arbeiterinnen ausgedehnt worden.
Unter den Betrieben, für welche der Bundesrath berechtigt
sein sollte bezüglich der Kinder und jugendlichen Arbeiter Aus—
nahmen zu gewähren, waren in dem Gesetz Spinnereien genannt
worden und für diese die zulässige Beschäftigung jugendlicher Per—
sonen von 60 auf 66 Stunden wöchentlich erhöht worden. Außerdem t
brachte das Gesetz die bereits erwähnten Bestimmungen über die
obligatorische Einführung der Fabrikinspektoren und deren Zustän— be
digkeitsverhältnisse. Am 17. Juli 1878 wurde das Gesetz als w
Reichsgesetz verkündet.“) A
Nach dem vorstehend behandelten Gesetze wurden in schneller G
Folge weitere Aenderungen der Gewerbeordnung vorgenommen. w
Sie bezogen sich im wesentlichen auf die Erweiterung der Kon— R
zessionsbefugnisse der Verwaltungsbehörden. Die Novelle vom vo
23. Juni 1879 betraf die Unternehmer von privaten Kranken-,
Entbindungs- und Irrenanstalten, die Gast- und Schankwirth— or
schaften, die Pfandleiher und Rückkaufshändler. die
Bezeichnend für die Richtung, in der sich diese Aenderungen be
der Gewerbeordnung bewegten, war die erweiterte Einführung
*Reichsgesetzblatt für 1878, S. 199.