Full text: Dritter Band (3. Band)

68 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Absatzes hatte der Reichstag folgende Bestimmungen gesetzt: „Die 
Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von 
sechs Stunden täglich nicht überschreiten“. Absatz 2: „Schulpflichtige 
Kinder dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie 
in der Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde 
genehmigten Schule nach einem von ihr genehmigten Lehrplane 
einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich 
genießen.“ 
Der von weiten industriellen Kreisen geäußerte Wunsch, in 
dem Gesetze auszusprechen, daß unter gewissen Voraussetzungen 
junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren über zehn Stunden hinaus 
sollten beschäftigt werden können, war nicht erfüllt worden. Diesem 
Paragraphen war die weitere Bestimmung hinzugefügt worden: 
„Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Nieder— 
kunft nicht beschäftigt werden.“ Die Ermächtigung des Bundes— 
rathes, unter gewissen Umständen die Verwendung jugendlicher 
Arbeiter gänzlich zu verbieten, war auf Arbeiterinnen überhaupt 
und für gewisse Fabrikationszweige auch auf die Nachtarbeit der 
Arbeiterinnen ausgedehnt worden. 
Unter den Betrieben, für welche der Bundesrath berechtigt 
sein sollte bezüglich der Kinder und jugendlichen Arbeiter Aus— 
nahmen zu gewähren, waren in dem Gesetz Spinnereien genannt 
worden und für diese die zulässige Beschäftigung jugendlicher Per— 
sonen von 60 auf 66 Stunden wöchentlich erhöht worden. Außerdem t 
brachte das Gesetz die bereits erwähnten Bestimmungen über die 
obligatorische Einführung der Fabrikinspektoren und deren Zustän— be 
digkeitsverhältnisse. Am 17. Juli 1878 wurde das Gesetz als w 
Reichsgesetz verkündet.“) A 
Nach dem vorstehend behandelten Gesetze wurden in schneller G 
Folge weitere Aenderungen der Gewerbeordnung vorgenommen. w 
Sie bezogen sich im wesentlichen auf die Erweiterung der Kon— R 
zessionsbefugnisse der Verwaltungsbehörden. Die Novelle vom vo 
23. Juni 1879 betraf die Unternehmer von privaten Kranken-, 
Entbindungs- und Irrenanstalten, die Gast- und Schankwirth— or 
schaften, die Pfandleiher und Rückkaufshändler. die 
Bezeichnend für die Richtung, in der sich diese Aenderungen be 
der Gewerbeordnung bewegten, war die erweiterte Einführung 
*Reichsgesetzblatt für 1878, S. 199.
	        
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