Full text: Dritter Band (3. Band)

70 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Die Novelle vom 18. Juli 1881 betraf das Innungswesen. Die 
Bekanntmachungen vom 31. Januar 1882 und 21. April 1883 be— 
handelten die Ausdehnung des Kreises der genehmigungspflichtigen 
Anlagen. Die Novelle vom 1. Juli 1883 brachte sehr umfassende 
einschränkende Bestimmungen mit Bezug auf den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen. 
Mit allen diesen Aenderungen der Gewerbeordnung hat sich 
der Centralverband nicht beschäftigt. Zum großen Theil wurden 
von ihnen die Interessen der damals von dem Centralverbande 
hauptsächlich umfaßten Industrien nicht berührt, oder das Direk— 
torium des Centralverbandes hatte die Zweckmäßigkeit der von der 
Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen von vornherein anerkannt. 
Wohl aber hätten die in dem Entwurf der Regierung für die 
große Novelle vom 1. Juli 1883 enthaltenen einschränkenden 
Bestimmungen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und 
den der Handlungsreisenden dem Centralverbande Anlaß zum 
Eingreifen geben sollen, da diese Einschränkungen geeignet 
waren, den Absatz von Erzeugnissen der Industrie nicht 
unwesentlich zu erschweren. Die Ursache für diese Unterlassung 
ist wohl in der angestrengten, bereits im November 1880 begonnenen 
Thätigkeit des Centralverbandes auf dem Gebiete des Hilfskassen— 
wesens und der Arbeiterversicherung zu gewahren. Ganz besonders 
hatte der erste, die Unfallversicherung betreffende Gesetzentwurf 
und der über die Krankenversicherung der Arbeiter alle dem 
Centralverbande zur Verfügung stehenden Kräfte im äußersten 
Maße in Anspruch genommen. 
Das Jahr 1884 brachte das nur mit der knappen Mehrheit 
von vier Stimmen angenommene Gesetz vom 8. Dezember, nach 
welchem die Befugniß zur Haltung von Lehrlingen ausschließlich 
den Innungsmeistern vorbehalten wurde. 
Unter dem 11. Dezember 1881 hatte der Abgeordnete von 
Hertling, Mitglied des Zentrums, die Anfrage an den Reichs— 
kanzler gerichtet: „Liegt es in der Absicht der Verbündeten Re— 
gierungen in ihrer Fürsorge für das Wohl der arbeitenden Klassen 
die bestehende Fabrikgesetzgebung einer weiteren Aus— 
bildung zu unterziehen, insbesondere in der Richtung, 
daß die Sonntagsarbeit thunlichst beseitigt, die Frauen— 
arbeit weiter eingeschränkt und eine übermäßige Ausdehnung der
	        
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