2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 79
bitte, die gelangten. Unter dem 20. November 1884 hatten die Abgeordneten
Wünschens⸗ von Hertling, von Schorlemer⸗Alst und Dr LVieber und
ehen, auch Genossen den Antrag eingebracht: „Die Verbündeten Regierungen
gen, nicht aufzufordern, womöglich noch in dieser Session dem Reichstage
bitte, mit einen Gesetzentwurf, betreffend die weitere Ausbildung der Arbeiter—
ich hoffe, schutzgesetzgebung vorzulegen, in welchem
erbündeten 1. die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, vorbehaltlich einzelner
ttionen des genau zu bestimmender Ausnahmen, verboten,
den bisher 2. die Kinder- und Frauenarbeit in Fabriken eingeschränkt,
Praxis all— 3. die Maximalarbeitszeit erwachsener männlicher Arbeiter
r erinnert, geregelt wird une)
assensteuern Der Abgeordnete Lohren hatte mit der Unterstützung von
steuerlichen Mitgliedern der Reichspartei unter dem 10. Dezember 1884 den
— sondern Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ergänzung des 8 136 der
zen und zu Gewerbeordnung eingebracht. Diesem Paragraphen sollte ein vierter
oßen Heer⸗ Absatz eingefügt werden, lautend: „Weibliche Personen dürfen in
rden.“ Fabriken weder an Sonn- und Festtagen noch zur Nachtzeit zwischen
n Zeugniß 81/2 Uhr Abends und 51/, Uhr Morgens beschäftigt werden. “**)
tem warm— Einen weiteren Gesetzentwurf hatten unter dem 12. Januar 1885
eren Seite die Abgeordneten Dr. Kropatscheck, von Göler und von
ker in die Kleist-Retzow mit Unterstützung von Mitgliedern der konser—
ehmer und vativen Partei eingebracht. Er hatte folgenden Wortlaut: Artikel 1:
dies nicht 8 135 der Gewerbeordnung erhält nachstehende Fassung, „Kinder
eine Ver— unter 14 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
en. Diese Doch hat der Bundesrath die Befugniß, für bestimmte Fabrikations—
er ziemlich zweige und unter bestimmten Bedingungen für Kinder von 12
em Wechsel bis zu 14 Jahren eine Ausnahme zu machen.“
äter unter— „In letzterem Falle darf die Beschäftigung von Kindern die
tsichten des Dauer von sechs Stunden nicht überschreiten. Junge Leute zwischen
der Sicher— 14 und 16 Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn
entsprechen, Stunden täglich beschäftigt werden.“
eren, über⸗ „Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind,
hutzes ab— dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der
Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten
Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplane einen
em Gebiete —
es Reichs⸗ *) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
e auf Er⸗ VI. Legisl.-Periode, 1. Session 1884/ 1885, 5. Band, Anlage Nr. 19, S. 80.
**) Ebendaselbst, Nr. 56, S. 155.
erhandlung